≡ Menu

Konkretisierung der Umsatzsteuervorschriften zu e-Dienstleistungen ab 2015

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (46 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Die EU-Kommission veröffentlichte kürzlich einen neuen Leitfaden, der aufzeigt, wie ab dem 1. Januar 2015 für elektronische Dienstleistungen und Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an ausländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird.

Brüssel, 3. Mai 2014 – Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion hat sich auf EU-Ebene mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der Wirtschaft auf einen gemeinsamen Leitfaden zu den e-Dienstleistungen geeinigt. Dieser soll es betroffenen Unternehmen erleichtern, die korrekte Art der Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer zu ermitteln, wenn es sich an ausländische Kunden oder durch ausländische Unternehmer erbrachte Leistungen handelt.

Die bisherigen Regelungen

Bis zum 31. Dezember 2014 gelten noch die bisherigen Regelungen. Erbringt ein in der EU ansässiges Unternehmen Leistungen für einen Leistungsempfänger außerhalb der EU, so ist die Leistung bis zu diesem Zeitpunkt im Land des Dienstleistungsempfängers steuerbar. Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmen von außerhalb der EU für ein EU-Unternehmen Dienstleistungen erbringt.

Neue Regelungen für e-Dienstleistungen ab 1. Januar 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gibt es umfangreiche Neuregelungen für e-Dienstleistungen, die verschiedene Fälle vorsehen:

Erbrachte e-DienstleistungenSteuerbarkeit
Dienstleistungsempfänger ist ein steuerpflichtiges Unternehmen im EU-Auslandkein Ausweis der USt, der Empfänger schuldet sie (Reverse-Charge, Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).
Dienstleistungsempfänger ist ein nichtsteuerpflichtiger Verbraucher im EU-AuslandErhebung der USt im Land des Empfängers (wird also nicht im Land des Empfängers abgeführt).
Dienstleistungsempfänger ist steuer- oder nichtsteuerpflichtiger Verbraucher oder Unternehmen außerhalb der EUdie USt wird nicht in der EU geschuldet; Erhebung der USt innerhalb der EU möglich, wenn die Dienstleistung tatsächlich in einem EU-Land genutzt oder ausgewertet wird.
Dienstleistungsempfänger ist ein steuerpflichtiges Unternehmen innerhalb der EU, der Dienstleister hat seinen Sitz außerhalb der EUDie EU-USt wird nicht in Rechnung gestellt. Das EU-Unternehmen übernimmt im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens die Steuerschuldnerschaft.
Dienstleistungsempfänger ist ein nichtsteuerpflichtiger Verbraucher innerhalb der EU, der Dienstleister hat seinen Sitz außerhalb der EUDie USt wird im EU-Land des Verbrauchers erhoben und vom Dienstleister geschuldet.

 

Korrekte Definition des jeweiligen Landes

Um diese Beurteilungen vornehmen zu müssen, ist klarzustellen, in welchem Land ein Dienstleistungserbringer oder -empfänger seinen Sitz hat. Bei einem nichtsteuerpflichtigen Verbraucher ist das Land maßgeblich, in dem sie

  • gemeldet sind,
  • ihren ständigen Wohnsitz haben oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.

Bei Unternehmen gibt es zwei Optionen: Hier gilt entweder das Land, in dem sich der Hauptsitz befindet oder alternativ das Land einer festen Niederlassung, die als Dienstleistungsempfänger fungiert. Weitere Inhalte des Leitfadens zu den neuen e-Dienstleistungen können in diesem PDF nachgelesen werden: Council Implementing Regulation (EU) No 1042/2013 (englisch)


Bildnachweise: © Maurice Tricatelle/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen