Eine Frau hatte in ihrer Klage bewirken wollen, dass ihre Kosten für eine Fettabsaugung in Höhe von 12.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung fänden. Das Finanzgericht lehnte den Antrag der Klägerin ab.
Wer schön sein will, muss leiden. Das FG Baden-Würtemberg hat mit seinem Urteil vom 21.10.2013 bestätigt, dass dieser Spruch auch für das Portmonee gilt. Eine Frau hatte in ihrer Klage bewirken wollen, dass ihre Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) in Höhe von 12.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung fänden. Sie begründete die Operation, die gemeinhin als Schönheits-OP gewertet wird, mit einer medizinischen Notwendigkeit. Zuvor hatte ihre Krankenkasse die Kostenübernahme allerdings abgelehnt.
Amtsarzt muss Notwendigkeit bestätigen
Das Finanzgericht lehnte den Antrag der Klägerin ab. Es begründete sein Urteil damit, dass bereits die Absage der Krankenkasse nahe legt, dass die OP keinen medizinischen Hintergrund gehabt hätte. Das Wesen der außergewöhnlichen Belastungen liegt vor allem in der Zwangsläufigkeit, mit der ein Ereignis den Steuerpflichtigen belastet. Eine Schönheits-OP entbehrt allerdings der Zwangsläufigkeit, so sie denn nicht medizinisch begründbar ist.
Bereits im Jahre 2006 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass solche OPs nur als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, wenn die Notwendigkeit vor der Operation von einem Amtsarzt bestätigt werde. Dem folgte auch das FG Baden-Würtemberg.
Fazit: Nicht nur vom Arzt aufklären lassen, auch vom Steuerberater
Da Schönheitsoperationen, unabhängig von der tatsächlichen Indikation, nicht von heute auf morgen durchgeführt werden, ist es dem Steuerpflichtigen nach Auffassung der Gerichte zuzumuten, sich umfassend vor einer OP zu informieren. Diese Informationen betreffen auch die Kostenübernahme beziehungsweise die Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung. Hat bereits die Krankenkasse durch Ablehnung signalisiert, dass die OP medizinisch nicht nötig ist, muss auch die Finanzverwaltung die Kosten nicht anerkennen. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens im Vorwege der Maßnahme ist dann Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten. Unwissenheit schützt nicht vor „Strafe“. So urteilte zumindest das FG Hamburg, als eine Klägerin begründete, sie habe nicht gewusst, dass sie ein amtsärztliches Gutachten vor der OP einholen müsse. Die Richter erklärten wie oben, dass eine umfassende Beratung auch in finanziellen Dingen durchaus möglich gewesen sei. Die Kosten können also nicht anerkannt werden.
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