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Kosten für Geburtstagsfeier als Betriebsausgabe absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Bisher kannten Finanzämter beim Thema Geburtstagsfeier kein Pardon. Ob der Unternehmer die Kosten für den eigenen Geburtstag oder für den eines Arbeitnehmers als Betriebsausgabe absetzen wollte: Die Finanzämter versagten konsequent einen Betriebsausgabenabzug. Doch seit einiger Zeit ist eine Trendwende in der Rechtsprechung erkennbar.

Egal ob für Angestellte, Geschäftsführer oder für den Eigentümer selbst: Wenn die Kosten für eine Geburtstagsfeier als Betriebsausgabe geltend gemacht werden sollten, wurde dies meist gestrichen.

Doch mittlerweile haben einige Gerichte eine etwas differenzierte Betrachtung gezeigt. So stellte bereits der Bundesfinanzhof 2003 klar, dass ein Unternehmer Kosten für eine Geburtstagsfeier seiner Angestellten als Betriebsausgaben ansetzen darf – unter bestimmten Voraussetzungen. Auch das FG Rheinland-Pfalz urteilte Ende 2015, dass ein GmbH-Geschäftsführer die Ausgaben als Werbungskosten ansetzen darf. Doch auch hier gelten Bedingungen.

Betrieblicher Charakter muss im Vordergrund stehen

Die Richter der jeweiligen Gerichte machten klar, dass bei einer solchen Veranstaltung, trotzdem der betriebliche Charakter im Vordergrund stehen muss. Der Unternehmer ist dabei in der Beweispflicht. Ein betrieblicher Charakter wird unter anderem durch folgende Aspekte deutlich:

  • Die geladenen Personen stammen ausschließlich aus dem beruflichen Umfeld (Arbeitskollegen, Vorgesetzte, Aufsichtsrat, Geschäftspartner etc.) und keine Verwandte oder Freunde.

  • Die Vertiefung von Geschäftsbeziehungen oder repräsentative Darstellung des Unternehmens ist gegeben.

  • Die Feier findet in den Räumen des Unternehmers statt.

  • Die Feier findet – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit statt.

Das FG Rheinland-Pfalz hatte in einem Fall zu urteilen, bei denen oben genannte Punkte gegeben waren. Darüber hinaus lagen die Kosten von 35 Euro je Person noch unter dem, was bei einer privaten Geburtstagsfeier angefallen wäre. Ein weiterer Hinweis auf eine betriebliche Veranlassung wäre, wenn anstatt einer Betriebsfeier die Geburtstagsfeier stattfindet. Auch sollten nicht mehr Betriebsfeiern als in den vergangenen Jahren stattfinden.

Unternehmer, die diese Punkte beachten, können in Zukunft mit aller Wahrscheinlichkeit die Kosten für eine Geburtstagsfeier auch als Betriebsausgabe ansetzen.


Bildnachweise: © Ruth Black/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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