Besucht eine Frau ihren Ehemann an dessen Arbeitsort, weil dieser aus beruflichen Gründen keine Familienheimfahrten unternehmen kann, können die dafür anfallenden Kosten als Werbungskosten abziehbar sein. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall.
Der Fall: Umgekehrte Familienheimfahrten durch die Ehefrau
Ein Arbeitnehmer war als Monteur beschäftigt und musste in dieser Funktion verschiedenste Baustellen auf der ganzen Welt aufsuchen. Als er über längere Zeit hinweg auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeitete, durfte er auf Veranlassung seines Arbeitgebers keine Familienheimfahrten antreten, da seine Anwesenheit auf der Baustelle auch am Wochenende erforderlich war. Deshalb besuchte seine Ehefrau ihn in den Niederlanden. Die entstandenen Kosten versuchte der Monteur, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung analog zu den Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass diese Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher nicht steuerlich zu berücksichtigen seien. Der Abzug wurde versagt. Der Steuerpflichtige reichte Klage beim Finanzgericht Münster ein.
Entscheidung zugunsten des Klägers
Das Finanzgericht Münster folgte der Argumentation des Klägers und gab ihm Recht. Zwar teilten die Richter die Auffassung des Finanzamtes, dass die Fahrten durchaus auch privat veranlasst waren. Doch überwog in diesem Fall die berufliche Veranlassung, da der Arbeitgeber die Familienheimfahrten aufgrund produktionstechnischer Bedingungen verwehrt hatte. Wäre der Kläger nach Hause gefahren, hätte er die Kosten für diese Familienheimfahrten steuerlich geltend machen können. Da er jedoch nicht nach Hause fahren konnte, müssen im Umkehrschluss die umgekehrten Familienheimfahrten der Ehefrau abzugsfähig sein. Dies entschied das Finanzamt Münster unter dem Aktenzeichen 12 K 339/10 E bereits am 28. August 2013. Beim Bundesfinanzhof ist jedoch derzeit die Revision des Finanzamts anhängig (Az. VI R 22/14).
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