Viele Selbstständige versichern sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sei es, weil sie die Familienversicherung für ihre Kinder weiter nutzen oder aufgrund ungünstiger Tarife in der PKV. Welche Besonderheiten hat den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen?
Krankengeld gestrichen
Zum 01.01.2009 traten die reformierten Regelungen in Kraft. Dabei hieß es, dass freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben. Vorher hatten sie ab der siebten Krankheitswoche, gegen Aufpreis auch früher, bei einigen Kassen sogar ohne Aufpreis, Krankengeld erhalten.
Ab dem 01.01.2009 sollte der automatische Anspruch auf Krankengeld entfallen. Dafür mussten freiwillig Versicherte nicht mehr den vollen Beitragssatz von 15,5 Prozent, sondern den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent zahlen. Um das Krankengeld dennoch abzusichern, blieb eine private Krankentagegeldversicherung oder ein Wahltarif bei der GKV. Letzterer bedingte jedoch eine mindestens dreijährige Bindung an die jeweilige Krankenkasse und damit den Verzicht auf das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen.
Krankengeld wieder im Beitrag enthalten
Ab dem 01.08.2009 wurde das dann jedoch auf Drängen der Verbraucherschützer wieder eingeführt. Die freiwillig Versicherten mussten wieder 15,5 Prozent Beitragssatz zahlen und die Wahltarife liefen aus. Das sorgte natürlich für massive Verunsicherung, ist aber die günstigere Variante.
Denn jetzt muss keine zusätzliche Krankentagegeldversicherung der PKV mehr abgeschlossen werden, um sich für den Krankheitsfall abzusichern. Dass diese Absicherung wichtig ist, wird klar, wenn Selbstständige nicht arbeiten können, weil sie krank sind.
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Quellen:
http://www.akademie.de
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