Seit dem 1. August 2009 erhalten Personen die Möglichkeit, sich für den allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung zu entscheiden, die bisher nur Wahltarife nutzen konnten.
Zu diesen Personengruppen gehören insbesondere kurzzeitig Beschäftigte, Selbstständige und unständig Beschäftigte. Bisher hatten diese Personengruppen keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, was jedoch ab dem August diesen Jahres möglich wird.
Zunächst versichern sich die Personen über den ermäßigten Beitragssatz, in dem der Anspruch auf Krankengeld nicht enthalten ist. Jedoch hat jetzt jeder innerhalb dieser Gruppe die Möglichkeit, sich für den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld zu entscheiden. Für alte Verträge war eine Umstellung auf den allgemeinen Beitragssatz noch bis zum 30. September 2009 möglich.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.