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Kündigungsschutz für BR- oder JAV-Mitglieder

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die Mitglieder von einem BR oder eine JAV genießen in einem Unternehmen in der Regel eine besondere Schutzstellung. Ein wichtiges Thema ist dabei natürlich der Kündigungsschutz. Alle Mitglieder von einer JAV oder einem BR stehen in Unternehmen unter dem Kündigungsschutz.

Dieser wird durch § 15 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt und gilt nicht nur für bestehende Mitglieder, sondern auch für Anwärter.

Wie gestaltet sich der Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz, unter dem Mitglieder von JAV und BR stehen, gestaltet sich wesentlich komplexer als der der einfachen Arbeitnehmer. Dabei genießen die Mitglieder diesen sowohl während als auch nach ihrer Amtszeit. Der Kündigungsschutz bleibt für alle Mitglieder der beiden Vertretungen für die Dauer von einem Jahr nach der erfolgreichen Amtszeit bestehen. Auch Wahlvorstände und Kandidaten stehen unter diesem Schutz. Allerdings beschränkt sich das Zeitfenster bei diesen auf die Dauer von sechs Monaten. Durch den geltenden Kündigungsschutz können Mitglieder von einem BR oder der JAV durch den Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden.

Wann können Mitglieder gekündigt werden?

Die Kündigung von einem Mitglied aus dem BR oder der JAV ist nur in außerordentlicher Form während der Amtszeit möglich. Eine ordentliche Kündigung wird durch den Kündigungsschutz ausgeschlossen. Demnach ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn diese auf Grund bestehender Gründe außerordentlich oder auch fristlos erfolgen kann. Des Weiteren genießen die Mitglieder während der Amtszeit einen weiteren Schutz. Demnach kann auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung nur dann erfolgen, wenn dieser durch die Arbeitnehmervertretung zugestimmt wird.

Diese Regelung gilt sowohl für die Mitglieder des BR als auch der JAV. Bei den Mitgliedern der JAV gestaltet sich der Kündigungsschutz jedoch ein wenig anders. Wenn ein befristeter Vertrag wie der Ausbildungsvertrag vorliegt, dürfen die Mitglieder nach Ende der angegebenen Zeit entlassen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn sie sich noch in der Amtszeit befinden. Durch §78 a BetrVG besteht jedoch eine Übernahmepflicht der JAV-Mitglieder.


Bildnachweise:  © Picture-Factory/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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