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Künstersozialabgabe sinkt ab 2017 auf 4,8 Prozent

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Der Beitragssatz der Künstlersozialversicherung wird ab 2017 sinken. Diese Abgabe müssen alle Unternehmer entrichten, die einen selbstständigen Künstler, Grafiker, Redakteur oder teilweise sogar Programmierer beauftragen. Allerdings soll es ebenfalls eine Bagatellgrenze geben, bis zu dem die Abgabe entfällt.

Wilhelmshaven, 01. September 2016 – Obwohl in den letzten Jahren immer mehr über die Künstlersozialkasse berichtet wurde, ist den meisten Unternehmern unbekannt, was sich genau dahinter verbirgt. Das kann sich jedoch sehr zum Nachteil auswirken, denn im letzten Jahr wurden so viele Unternehmer wie noch nie zuvor in dieser Hinsicht geprüft. Andrea Nahles möchte die Quote sogar noch deutlich ausweiten. Und das, obwohl einige renommierte Rechtswissenschaftler der Ansicht sind, dass die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig ist.

Beitragssatz sinkt auf 4,8 Prozent – Ein Grund zur Freude?

Das der Beitrag zur Künstlersozialkasse ab 2017 von derzeit 5,2 auf 4,8 Prozent sinken wird, ist grundsätzlich positiv zu werten. Der Hintergrund ist, dass die Künstlersozialkasse mehr Einnahmen vorzuweisen hat. Wie das Gründerlexikon in einem Artikel berichtet, liegt das jedoch an immer strengeren Prüfungen durch die Finanzbehörden. Steuerprüfungen an sich sind ja nichts negatives. Doch kritisch wird es, wenn der Begriff des “Künstlers” immer weiter gefasst wird, damit der Prüfer auch auf jeden Fall etwas “finden” kann.

Hat ein Unternehmer beispielsweise einen Programmierer für den Aufbau einer Webseite beauftragt und dieser führt nur minimale “künstlerische Leistungen” durch – beispielsweise die Anordnung von diversen Elementen – könnte es sein, dass er zur Zahlung der KSA verpflichtet ist.

Außerdem spielt es gar keine Rolle, ob der betreffende “Künstler” selbst überhaupt in der KSV versichert ist. Auch Aufträge ans Ausland müssen versteuert werden.

Bagatellbetrag von 450 Euro pro Jahr

Die Einführung einer Bagatellgrenze von 450 Euro pro Jahr (!) mutet dagegen fast lächerlich an. Wenn Aufträge an “Künstler” bis zu dieser Summe pro Jahr vergeben werden (kumuliert betrachtet!), braucht keine Künstlersozialabgabe abgeführt werden


Bildnachweise: © SZ-Designs/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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