Um eine private Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu widerlegen reicht die bloße Behauptung nicht aus. Das Hessische Finanzgericht entschied im Fall eines Steuerberaters, dass der Anscheinsbeweis auf eine Privatnutzung hindeutete und die nachträgliche Anwendung der 1-Prozent-Regelung durch das Finanzamt zulässig war.
Der Fall: Steuerberater bestreitet Privatnutzung des Firmenfahrzeugs
Im vorliegenden Fall hatte ein selbstständiger Steuerberater darauf verzichtet, die private Nutzungsentnahme für sein Firmenfahrzeug anzusetzen. Obwohl er dem Finanzamt mitteilte, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden habe, setzte dieses den privaten Nutzungsanteil gemäß der 1 Prozent-Methode an. Dadurch erhöhte sich der Gewinn des Steuerberaters. Ein Fahrtenbuch hatte er nicht geführt. Gegen die Entscheidung reichte der Steuerberater Klage beim zuständigen Finanzgericht ein.
Die Entscheidung: Ansatz der Privatnutzung zulässig
Grundsätzlich gilt für den Umgang mit Firmenfahrzeugen, dass stets von einer Privatnutzung ausgegangen wird, sofern diese einem Arbeitnehmer für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wurden. Liegt keine Privatnutzung vor und möchte der Unternehmer auf den Ansatz der 1 Prozent-Methode verzichten, muss zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden, das belegt, dass alle Fahrten betrieblich veranlasst waren. Liegt ein solches Fahrtenbuch nicht vor, muss dem Beweis des ersten Anscheins zufolge davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeug auch betrieblich genutzt wurde, wenn es vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassen wurde. Dies hatte auch auf den vorliegenden Fall Einfluss.
Die Richter gingen davon aus, dass der Steuerberater sich von der Pflicht, die 1 Prozent-Methode anzuwenden, nur dann hätte befreien können, hätte er einen substantiierten Nachweis durch ein Fahrtenbuch erbracht. Die bloße Behauptung, das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt zu haben, völlig ohne stützende Beweise, reiche nicht aus, um die pauschale Nutzungsversteuerung zu verhindern. Nicht das Finanzamt müsse die Privatnutzung beweisen, sondern vielmehr der Steuerpflichtige die ausschließlich betriebliche Nutzung.
Der Steuerberater argumentierte zudem damit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein Fahrtenbuch zu führen, da er in diesem Zuge Angaben zu seinen Mandanten hätte machen müssen. Doch auch diesem Argument konnten die Richter nicht folgen, da es in ihren Augen nicht gegen das Berufs- oder Strafrecht verstoße, wenn die Namen seiner Mandanten im Fahrtenbuch auftauchten (Urteil vom 3. Dezember 2013, Az. 3 K 1184/11).
Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com