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Pauschalieren, wer darf das?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 1. April 2017

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Das schöne Wort pauschalieren bedeutet lt. Duden: „Teilsummen oder Teilleistungen zu einer einzigen Summe oder Leistung zusammenlegen.“

Im Regelfall darf gerade im Umsatzsteuerrecht pauschalieren nicht getan werden, denn hier besteht ein Saldierungsverbot. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Bei Land- und Forstwirten wird davon ausgegangen, dass sich die Vorsteuer aus dem Einkauf von Betriebsmitteln und die Umsatzsteuer auf die veräußerten Waren ausgleichen. Für Unternehmen aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft hat das zur Folge, dass per gesetzlicher Fiktion keine Umsatzsteuerzahllast entstehen kann. Land- und Forstwirte, die die Pauschalierung anwenden, sind nicht verpflichtet Aufzeichnungen zu führen. Natürlich können sich auch die Bauern optieren und sind an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden.

Quelle: Umsatzsteuergesetz


Bildnachweise: © Maurice Tricatelle/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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