In den Sommermonaten beginnt die allgemeine Urlaubszeit und damit in fast allen Unternehmen auch ein Personalengpass. Dieser kann jedoch kostengünstig mit kurzfristig Beschäftigten ausgeglichen werden. Die kurzfristige Beschäftigung ist als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vorgesehen.
Denn wird ein Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von maximal 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten pro Kalenderjahr aufgenommen, handelt es sich um eine so genannte kurzfristige Beschäftigung. Diese ist als sozialversicherungsfrei einzustufen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten wirklich weniger als zwei Monate im Kalenderjahr arbeiten und die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben. Das ist bei Schülern, Studenten, Hausfrauen und Rentnern grundsätzlich anzunehmen.
Abrechnung der kurzfristigen Beschäftigung
Die Lohnsteuerberechnung erfolgt pauschaliert mit 25 Prozent. Hinzu kommen lediglich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bei Bedarf kann auch nach den Daten der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Für Unternehmen ist dies die kostengünstigste Variante zum Ausgleich des Personalengpasses. Doch sollten sie Vorsicht walten lassen, denn Schulabgänger, die bisher keine Lehrstelle haben, sind immer sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Sie üben die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig aus, ebenso wie Arbeitslose.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.