Auch ein schon seit Jahren bestehendes Unternehmen kann als Liebhaberei eingestuft werden, wenn es über längere Zeit hinweg Verluste einfährt und keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist.
Der Fall: Friseursalon als Liebhaberei
Die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall waren eine Friseurmeisterin und ihr als technischer Angestellter beschäftigter Ehemann. Die Frau baute in ihrer früheren Mietswohnung einen kleinen Friseursalon auf, der aus nur einem Sitzplatz mit Waschbecken bestand. Nach ihrem Umzug in das gemeinsame Haus verlegte sie ihren Friseursalon in einen Raum, den sie von ihrem Ehemann in dessen Hälfte des Hauses anmietete. Hier bot sie nun vier Sitzplätze und zwei Waschbecken an. Ihr Gewerbe bestand von 1992 an bis zum Jahr 2008. Zum Verhängnis wurde der Friseurmeisterin schließlich ihre Krankheit im Jahr 2007. Sie erzielte keine Einnahmen aus der Bedienung von Kunden, sondern lediglich aus Eigenverbrauch. Im Gegenzug erklärte sie allerdings Betriebsausgaben in Höhe von 8.500 Euro, die vor allem für die Miete, die Hauskosten, Abschreibungen, Vorsteuer, Versicherungen und die Steuerberatung anfielen. Insgesamt belief sich der Verlust im Jahr 2007 auf 8.166,75 Euro. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung des Verlustes jedoch ab, da es der Frau die Gewinnerzielungsabsicht absprach. Dies war insbesondere auf dem Hintergrund zu sehen, dass seit Bestehen des Friseursalons Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 Euro aufgelaufen waren. Der Einspruch der Inhaberin verlief erfolglos, weshalb sie sich mit ihrer Klage an das FG Rheinland-Pfalz wendete.
Die Entscheidung: Liebhaberei lag vor
Die Richter am Finanzgericht teilten jedoch die Meinung des zuständigen Finanzamts und erteilten der Klägerin eine Abfuhr (Urteil vom 8. Mai 2014, Az. 6 K 1486/11). Zwar erkannten die Richter an, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage war, Kunden zu bedienen. Allerdings war der Betrieb nicht so ausgelegt, dass er die entstandenen Verluste auffangen hätte können, auch wenn die Frau später wieder gearbeitet hätte. Hätte nicht der Ehemann durch sein Einkommen aus seiner Angestelltentätigkeit die Verluste ausgeglichen, hätte die Frau ihren Friseursalon aufgeben müssen. Die Richter führten außerdem aus, dass die Frau aufgrund privater Umstände noch nie Vollzeit arbeiten hatte können, wodurch die erforderlichen Einnahmen für die Deckung der Betriebskosten noch nie erwirtschaftet wurden. Sie nannten dabei insbesondere die Schwangerschaft, Kindererziehungszeiten und Krankheiten, die die Friseurmeisterin an der Arbeit hinderten. Da aber dennoch nichts an der Struktur des Betriebs verändert wurde, um die Kosten in den Griff zu bekommen, und mit den Mietzahlungen an den Ehemann ein Großteil des Geldes ohnehin in der Familie blieb, sprachen auch die Richter der Frau die Gewinnerzielungsabsicht ab, gingen von Liebhaberei aus und verwehrten ihr den steuerlichen Abzug der Verluste.
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