Häufig beschäftigen Selbstständige ihren Ehegatten im eigenen Betrieb. Dies ist völlig legitim und kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug der Lohnkosten als Betriebsausgabe rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein überhöhter Lohn bezahlt wurde.
Hoher Lohn für Ehegattin
Ein IT-Berater und Systemmanager war auf selbstständiger Basis tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau als Minijobberin und bezahlte ihr ein monatliches Entgelt von 400 Euro. Insgesamt machte er im Rahmen der Gewinnermittlung für das Jahr 2006 einen Lohnaufwand von 4.800 Euro sowie einen gesetzlichen Sozialaufwand von 760 Euro als Betriebsausgabe geltend. Im Gegenzug beschäftigte er seine Frau mit üblichen Büroaufgaben, beispielsweise mit der Rechnungsprüfung, der Auftragssachbearbeitung und der Pflege der Firmenwebsite.
Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs
Als das Finanzamt später eine Außenprüfung anordnete, war es mit dem Betriebsausgabenabzug nicht einverstanden. Der Sachbearbeiter lehnte das Arbeitsverhältnis komplett ab und verwehrte den Abzug, da der Selbstständige den tatsächlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses weder anhand eines Arbeitsvertrags noch anhand eines Stundenzettels nachweisen konnte. Der Steuerpflichtige legte Einspruch gegen die Entscheidung ein. Seine Ehefrau konnte das zuständige Finanzamt schließlich im Rahmen einer Befragung davon überzeugen, dass sie die angeführten Aufgaben tatsächlich inne hatte. Das Finanzamt ruderte zurück und erkannte das Arbeitsverhältnis an. Allerdings kürzte der Fiskus den abzugsfähigen Arbeitslohn. Da der durchschnittliche Arbeitslohn einer gelernten Bürogehilfin damals 10 Euro betrug, wurde der anzusetzende Arbeitslohn auf 200 Euro monatlich gekürzt, also insgesamt auf 2.400 Euro für ein Jahr. Der Steuerpflichtige wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und reichte Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht ein.
FG Niedersachsen: Kürzung des Betriebsausgabenabzugs gerechtfertigt
Das FG Niedersachsen folgte der Auffassung des zuständigen Finanzamts (Urteil vom 7. Januar 2014, Az. 9 K 135/12). Zur Begründung führten die Richter an, dass auch die ständige BFH-Rechtsprechung für die Anerkennung von Lohnzahlungen an Ehegatten erwartet, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrags
- Erbringung der durch den Ehegatten geschuldeten Arbeitsleistung
- Leistung von Lohnzahlungen durch den selbstständigen Ehegatten
Liegen keine Notizen über die Arbeitszeiten vor, so wird es für den Arbeitgeber schwer nachzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht und die Arbeitskraft in dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Umfang zur Verfügung gestellt wird. Die Richter bestätigten außerdem, dass die Kürzung der Betriebsausgaben auf 10 Euro pro Stunde gerechtfertigt war. Mit der Frage, ob das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach als Betriebsausgabe angesetzt werden konnte, setzte sich das Finanzgericht nicht auseinander, da dies vom Finanzamt bereits bejaht wurde. Dem Verböserungsverbot zufolge war diese Frage für die Finanzrichter deshalb nicht relevant.
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