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Mehrfache Anwendung der 1-Prozent-Regelung bei privater Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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So funktioniert die Leasing Abschreibung im Unternehmen

In vielen Betrieben gibt es mehrere Firmenfahrzeuge, beispielsweise in Handwerksbetrieben mit mehreren Trupps. Das ist soweit noch keine Besonderheit. Steuerlich wird es allerdings interessant, wenn der Firmeninhaber nicht nur eines dieser Firmenfahrzeuge privat nutzt, sondern gleich mehrere oder gar alle.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Ein Unternehmer hatte in seinem Betrieb mehrere Fahrzeuge, die zum Betriebsvermögen zählten. Er nutzte diese Privat, führte jedoch kein Fahrtenbuch. Seite Ehefrau hatte in einer eidesstattlichen Versicherung versichert, dass sie nur ihren eigenen Privat-Pkw nutze. Die Familie hatte keine Kinder. Das zuständige Finanzamt gab vor, dass der Unternehmer für jedes privat genutzte Fahrzeug die 1-Prozent-Regelung anzuwenden hätte. Der Unternehmer war jedoch der Meinung, dass er nur für ein Fahrzeug die Regelung anwenden und versteuern müsse.

Der Bundesfinanzhof bekräftigte jedoch die Entscheidung des Finanzamts. Wenn mehrere betriebliche Fahrzeuge privat genutzt werden, muss für jedes dieser Fahrzeuge die 1-Prozent-Methode zur Geltung kommen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird (Urteil vom 9. März 2010, Az VIII R 24/08).

Mehrfache Besteuerung des geldwerten Vorteils vermeiden

Befinden Sie sich auch in der Situation, dass Sie oder Ihr Ehegatte mehr als ein Firmenfahrzeug privat nutzen? Dann sollten Sie sich besser mit dem Gedanken anfreunden, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Regel werden Sie in diesem Fall mit dem Fahrtenbuch steuerlich günstiger davon kommen als mit der 1-Prozent-Methode. Auch wenn die 1-Prozent-Methode eine Menge Arbeit spart, ist sie besonders bei der Nutzung mehrerer Fahrzeuge gewöhnlich die wesentlich unattraktivere Variante. Je weniger sie die Fahrzeuge privat nutzen, desto interessanter wird das Fahrtenbuch für Sie aus finanzieller Sicht.

Quelle: Der Steuerzahler 06/2010, S. 150


Bildnachweise: © Sven Krautwald/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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