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MicroBilG: Vereinfachungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Am 27. Dezember 2012 wurde das „Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz“ (MicroBilG) verabschiedet und erhält bereits für das Wirtschaftsjahr 2012 Gültigkeit. Der Gesetzgeber hat damit auf die im April 2012 veröffentlichte Micro-Richtlinie der EU (2012/6/EU) reagiert und sie in nationales Recht umgesetzt.

Das Gesetz bringt eine Vielzahl von Vereinfachungen bezüglich der Bilanzierung und Offenlegungspflichten von Kleinstkapitalgesellschaften (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG) mit sich.

Für wen gilt das neue Gesetz?   Grundsätzlich ist das Gesetz auf Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften anzuwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt werden:

  • Umsätze < 700.000 Euro
  • Bilanzsumme < 350.000 Euro
  • durchschnittlich beschäftigte Arbeitnehmer < 10

Diese Voraussetzungen müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen – also zum Ende zweier Wirtschaftsjahre – erfüllt sein, damit Sie von den Vereinfachungen profitieren können. Außen vor bleiben bei dieser Regelung:

  • Genossenschaften
  • Personengesellschaften, die mindestens einen Vollhafter (natürliche Person) aufweisen
  • Kleinstkapitalgesellschaften, deren Jahresabschluss als Tochterunternehmen Teil eines Konzernabschlusses ist

Ab wann gilt das MicroBilG?   Jedes Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt und dessen Wirtschaftsjahr nach dem 30. Dezember 2012 endet, kann bereits jetzt von den Erleichterungen profitieren. Wenn also Ihr Wirtschaftsjahr zum 31. Dezember 2012 endet, können Sie bereits den jetzt anstehenden Jahresabschluss nach den neuen Regelungen erstellen.   Die wichtigsten Änderungen des MicroBilG   Das MicroBilG bringt eine Vielzahl starker Vereinfachungen mit sich, die viele kleine Unternehmen als Entlastung empfinden werden:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Kleinstkapitalgesellschaften zukünftig darauf verzichten, zu ihrer Bilanz einen Anhang zu erstellen.
  • Der Jahresabschluss muss nicht mehr so tiefgehend dargestellt werden. Daher werden beispielsweise für die GuV vereinfachte Gliederungsschemata erlaubt.
  • Das Anlagevermögen darf in der Bilanz vereinfacht ausgewiesen werden.
  • Rechnungsabgrenzungsposten müssen nicht mehr gesondert auf der Aktiv- und Passivseite ausgewiesen werden, sondern dürfen in die Forderungen und Verbindlichkeiten eingerechnet werden.
  • Die GuV darf zukünftig verkürzt mit nur wenigen Mindestangaben erstellt werden: Nettoumsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern, Ergebnis.
  • Die Bilanz muss nicht mehr zwingend durch die Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen veröffentlicht werden.

Tipp für Unternehmer   Prüfen Sie schon jetzt, ob Sie die Vereinfachungen in Anspruch nehmen dürfen und besprechen Sie alles weitere ggf. mit Ihrem Steuerberater. Außerdem haben Sie jetzt die Wahl, wie Sie der Offenlegungspflicht nachkommen wollen. Bisher waren Sie verpflichtet, Ihre Rechnungslegungsunterlagen öffentlich zu machen. Nach den neuen Regelungen reicht es allerdings auch, wenn Sie Ihre Bilanz beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegen. Dies müssen Sie zwar auch elektronisch tun, allerdings werden Ihre Daten dann nicht öffentlich angezeigt. Wer die Informationen einsehen möchte, muss diese kostenpflichtig abrufen. So haben Sie vielleicht eine Chance, dass zukünftig nicht mehr Hinz und Kunz darüber Bescheid weiß, wie es um Ihr Unternehmen steht.


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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