Immer häufiger werden Arbeitnehmer von großen Unternehmen zu Tochtergesellschaften ins Ausland geschickt. Doch es gilt einiges zu beachten, damit auch weiterhin eine ausreichende Absicherung besteht: Solange eine von vornherein zeitlich befristete Entsendung besteht, bleiben Arbeitnehmer weiterhin über die deutsche Sozialversicherung geschützt.
Einsatzorte und Befristungen
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen dürfen Arbeitnehmer für maximal zwölf Monate im Ausland eingesetzt werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vor Ort. Allerdings kann im Einzelfall eine Sonderregelung getroffen werden, die bei der DVKA beantragt werden muss. Mit Tunesien, Mazedonien, Kroatien und Marokko bestehen Sozialversicherungsabkommen, hier können die Arbeitnehmer bis zu 36 Monate in Marokko, bis zu zwölf Monate in Tunesien und bis zu 24 Monate in den anderen beiden Ländern beschäftigt werden und stehen dennoch unter dem Schutz der deutschen Sozialversicherung. In anderen Ländern bleiben die Arbeitnehmer geschützt, wenn die Entsendung befristet ist und im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses geschieht.
Auslandsunfallversicherung und Arbeitsschutz
Diese Versicherung schützt Arbeitnehmer auch bei Überschreiten der Fristen und nicht vorliegender Sonderregelung. Ebenfalls können Arbeitnehmer aus dem Ausland versichert werden, deren Beschäftigungsverhältnis später in Deutschland fortgeführt werden soll. Der Arbeitsschutz muss dem deutschen Arbeitsschutz entsprechen, hierfür sind die Focal Points verantwortlich, die vor Ort vertreten sind. Sie können die Richtlinien allerdings anders umsetzen als hierzulande.
Rente und Krankenversicherung
Arbeitnehmer erhalten die Rente immer aus dem Land, in dem sie gearbeitet haben, sofern sie die Wartezeiten erreicht haben. Hierbei werden alle Zeiten zusammenaddiert, die Rente wird jeweils anteilig von den verschiedenen Ländern gezahlt. Die europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC, ermöglicht die Behandlung auch im Ausland und ersetzt seit 2006 den Auslandskrankenschein. Sie ist bei neuen Versicherungskarten bereits integriert und muss nicht gesondert beantragt werden.
Quelle: BG Sicherheitsreport 3/2009, S. 10
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