Wenn auch Sie einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter einstellen wollen, sollten Sie sich zunächst mit den Meldepflichten auseinander setzen. Zwar ist die Bürokratie bei der Meldung von Nebenjobs deutlich gesenkt worden, dennoch müssen Sie als Arbeitgeber einiges beachten.
Nebenjobs anmelden
Im zweiten Schritt folgt die Anmeldung des Nebenjobs bei der Minijobzentrale. Diese Meldung beinhaltet alle wichtigen persönlichen Daten des Arbeitnehmers, wie Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer usw. Sie sollten diese Daten aus Beweisgründen nur von amtlich anerkannten Schriftstücken entnehmen, wie dem Personalausweis.
Ebenfalls müssen Sie monatlich einen Beitragsnachweis erstellen. Dieser muss zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin der Zahlungen bei der Minijobzentrale eingehen. Diese Nachweise dürfen mittlerweile nur noch maschinell erstellt und übertragen werden. Eine Einreichung in Papierform ist nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich.
Sozialabgaben für Nebenjobs zahlen
Die Sozialabgaben, die Sie als Arbeitgeber alleine tragen, wenn Sie Nebenjobs vergeben, betragen 30 Prozent des Einkommens Ihres Arbeitnehmers. Darin enthalten sind 15 Prozent Rentenversicherungsbeitrag, 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und zwei Prozent pauschale Lohnsteuer. Diese wird jedoch nur bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte fällig.
Die Sozialabgaben für Nebenjobs können Sie wahlweise auf ein Konto der Knappschaft-Bahn-See einzahlen oder Sie erteilen eine Einzugsermächtigung. Letztere Variante ist bequemer und sicherer, da Sie so mit den Zahlungen nicht in Verzug kommen können. Unrichtig abgebuchte Beträge können sich sich entweder zurücküberweisen lassen oder mittels Rücklastschrift von Ihrer Bank zurückbuchen lassen
Quelle: http://www.minijob-zentrale.de
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