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Neidgesetz: Das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) tritt in Kraft

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Heute ist das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz – VorstOG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Während Befürworter einwenden, daß mit der Offenlegung der „Managergehälter“ im Jahresabschluß nur der Zustand hergestellt wird, der international längst vorliege (eine entsprechende Offenlegungspflicht findet sich z.B. in IAS 24.16), trifft dieses Argument doch nicht in den Kern, denn IAS 24 berücksichtigt nicht die durch die §§87, 113 AktG geschaffenen deutschen Sonderbedingungen – und schon gar nicht die deutsche Neidkultur. Bauen wir uns also einen neuen Standortnachteil?

Änderungen im Anhang

Schon bisher müssen nach §285 Satz 1 Nr. 9 HGB die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, der früheren Mitglieder der Geschäftsführung und die an diese gewährten Kredite und Bürgschaften offengelegt werden. Insofern ist die derzeitige Debatte ein Scheingefecht, denn was umstritten ist, existiert längst. Das VorstOG verschärft diese bestehende Offenlegungspflicht nur insofern, daß bei einer börsennotierten Kapitalgesellschaft diese Offenlegung unter Namensnennung der einzelnen Vorstandsmitglieder getrennt nach erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Komponenten zu erfolgen habe. Zudem sind auch Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung und Prämien beim Ausscheiden („goldener Handschlag“) namentlich offenzulegen. Wie sinnvoll diese Regelung ist sei dahingestellt, denn gerade für börsennotierte Kapitalgesellschaften ist i.d.R. das HGB gar nicht mehr anwendbar (§315a HGB) – womit wir wieder bei IAS 24 wären, und da ist das alles schon status quo.

Änderungen im Lagebericht

Auch in §289 Abs. 2 HGB gibt es eine Verschärfung, denn der Lagebericht soll nunmehr auch auf die „Grundzüge des Vergütungssystems“ für die im Anhang offenlegungspflichtigen Entgeltempfänger eingehen. Diese Angaben können, wenn sie den Umfang des §285 Satz 1 Nr. 9 HGB haben, die entsprechende Anhangangabe auch ganz ersetzen, d.h., die Offenlegung kann wahlweise im Anhang und im Lagebericht oder nur im Lagebericht erfolgen. Die Offenlegungspflichten im Lagebericht werden damit in diesem Jahr schon zum zweiten Mal verschärft.

Höhere Bußgelder

Wie immer bei solchen Gelegenheiten werden auch die Strafen verschärft, nämlich von einem maximalen Bußgeld von bisher 25.000 Euro auf nunmehr 50.000 Euro (§§334 Abs. 3, 340 n Abs. 3 und 341 n Abs. 3 HGB). Während Kritiker argumentieren, daß auch diese Summe aus der Portokasse zu zahlen sei, was übrigens angesichts der gegenwärtigen Lage vielfach zu bezweifeln ist, spricht es doch Bände, daß man sich nicht mehr anders als mit neuen, schärferen Sanktionen zu helfen weiß. Widerstand wird also schon geleistet, oder mindestens erwartet.

Geiz ist geil

Diese Neuregelungen gehen aber am Kern des Problems vorbei, wie so oft. Denn schon die §§87 und 113 AktG regeln, daß die Entgelte für Vorstand und Aufsichtsrat „angemessen“ sein müssen, nicht aber, was man unter diesem Begriff zu verstehen habe. Und wenn wir uns noch darüber einig sind, daß Lustreisen zu brasilianischen Prostituierten für gekaufte VW-Betriebsräte gewiß nicht angemessen sind, gehen die Meinungen über diesen Begriff doch auseinander: die Deutschen denken dabei eher absolut, der Rest der Welt eher relativ. „Absolut“ heißt, daß jedes eine bestimmte Grenze übersteigende Entgelt als „unangemessen“ betrachtet und mit Neid und Mißgunst betrachtet wird, ganz gleich, welcher Leistung und Verantwortung es gegenübersteht, während „relativ“ bedeutet, daß der Verantwortliche eine Verzinsung seiner Leistung zu erhalten habe, ganz gleich, wie hoch die sein mag. Wer also die Börsenkapitalisierung seines Unternehmens in den Milliardenbereich treibt, der könne auch davon eine Kapitalverzinsung im hohen Millionenbereich erhalten, ohne daß dies „unmoralisch“ sei.

Regelungen gegen die Interessen der Wirtschaft

Und hier setzt auch die wesentliche Kritik an, denn die Neuregelung der §§285, 289 HGB kann auch dahingehend verstanden werden, daß Volkes Neid als Bremse der Führungsentgelte eingesetzt werden soll: „Boah, guck mal, was die verdienen!“. Das aber genau widerspricht dem Geist des IAS 24, der nämlich nicht (nur) die Offenlegung der Entgelte fordert, sondern auch der Beziehungen zu nahestehenden Personen und aller sonst entscheidungsrelevanten Daten. Der Abschlußleser kann also personelle Verflechtungen ebensogut erkennen wie Kapitalverflechtungen – eine Anforderung, die man im HGB nach wie vor vergeblich sucht.

Haftung fehlt noch immer

Und schließlich wäre zu bemerken, was in der Neuregelung nicht steht, nämlich eine erweiterte Amtshaftung für unfähige Führungskräfte. So wie wer gefahrgeneigte Arbeiten tut sich besonderen Sicherheitsanforderungen stellen muß, sollte auch die Führungskraft verschärften Haftungsvorschriften unterliegen. Einen Ansatz in diese Richtung findet man in §6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, aber eben nur einen Ansatz. Und damit gutem Grund: wollte man nämlich kriminelle Handlungen im Amts eines Wirtschaftsbosses heftiger und vor allem früher bestrafen, müßte man das ja auch bei Politikern tun, denn deren Gefahren- und Chaospotential ist noch deutlich größer. Vor nichts fürchten sich aber Minister wie Trittin, Fischer oder Schily mehr wie daß sie ihre kriminelle Vergangenheit einholen könnte. Es bleibt also bei einer Gesetzgebung gegen die Wirtschaft und nicht für die Offenheit und Information.

Quellen

gruenderlexikon.de

Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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