Das Bundesfinanzministerium Berlin hat mit Schreiben vom 12.12.2014, Az.: IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-02, die für das Jahr 2015 geltenden Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für verschiedene Gewerbezweige bekannt gegeben.
Berlin, 12. Dezember 2014 – Mit Schreiben vom 12.12.2014 gab das Bundesministerium für Finanzen (BMF) neue für das Jahr 2015 gültige Pauschsätze für Sachentnahmen bekannt. Die Möglichkeit unentgeltlicher Wertabgaben betrifft Bäckereien, Metzgereien/Fleischereien, Cafés und Konditoreien, den Getränkeeinzelhandel sowie Gaststätten, die kalte beziehungsweise kalte und warme Speisen abgeben. Die Pauschalsätze gelten auch für Einzelhandelsbetriebe mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern, den Einzelhandel von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln.
Ermittlung der Pauschbeträge
Das Statistische Bundesamt ermittelt die Pauschbeträge durch die für private Haushalte festgestellten Aufwendungen für Nahrungsmittel und Getränke. Durch diese Regelung erhält der steuerpflichtige Gewerbetreibende eine Erleichterung, da er auf Aufzeichnungen verzichten kann. Der Gewerbetreibende kann die Einzelentnahmen pauschal buchen. Die jeweiligen Beträge gelten für eine erwachsene Person und einen Zeitraum von einem Jahr. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Pauschbetrag ganz. Für Kinder bis zu vollendeten zwölften Lebensjahr kann die Hälfte des Wertes angesetzt werden. Tabakwaren sind nicht in den Pauschbeträgen enthalten. Diese sind aufgrund von Schätzungen hinzuzuzählen.
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig
ermäßigter Steuersatz (in Euro)
voller Steuersatz (in Euro)
insgesamt (in Euro)
Bäckerei
1.192
402
1.594
Fleischerei/Metzgerei
925
831
1.756
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.166
1.608
978
1.755
2.144
3.363
Getränkeeinzelhandel
94
295
389
Café und Konditorei
1.152
643
1.795
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
643
67
710
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.313
750
2.063
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
295
215
510
Abweichungen
Änderungen, wie Zu- oder Abschläge durch individuelle Ess- oder Trinkgewohnheiten, sowie Urlaub und Krankheit sind nicht zugelassen. Bei der Berechnung wurde das übliche Warensortiment des jeweiligen Gewerbezweiges berücksichtigt. Bei gemischten Betrieben, wie beispielsweise einer Bäckerei mit Metzgerei wird der höhere Pauschbetrag des jeweiligen Gewerbebetriebes angesetzt.
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Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.