≡ Menu

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2015

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (51 Bewertungen)
Loading ratings...Loading...

Das Bundesfinanzministerium Berlin hat mit Schreiben vom 12.12.2014, Az.: IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-02, die für das Jahr 2015 geltenden Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für verschiedene Gewerbezweige bekannt gegeben.

Berlin, 12. Dezember 2014 – Mit Schreiben vom 12.12.2014 gab das Bundesministerium für Finanzen (BMF) neue für das Jahr 2015 gültige Pauschsätze für Sachentnahmen bekannt. Die Möglichkeit unentgeltlicher Wertabgaben betrifft Bäckereien, Metzgereien/Fleischereien, Cafés und Konditoreien, den Getränkeeinzelhandel sowie Gaststätten, die kalte beziehungsweise kalte und warme Speisen abgeben. Die Pauschalsätze gelten auch für Einzelhandelsbetriebe mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern, den Einzelhandel von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln.

Ermittlung der Pauschbeträge

Das Statistische Bundesamt ermittelt die Pauschbeträge durch die für private Haushalte festgestellten Aufwendungen für Nahrungsmittel und Getränke. Durch diese Regelung erhält der steuerpflichtige Gewerbetreibende eine Erleichterung, da er auf Aufzeichnungen verzichten kann. Der Gewerbetreibende kann die Einzelentnahmen pauschal buchen. Die jeweiligen Beträge gelten für eine erwachsene Person und einen Zeitraum von einem Jahr. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Pauschbetrag ganz. Für Kinder bis zu vollendeten zwölften Lebensjahr kann die Hälfte des Wertes angesetzt werden. Tabakwaren sind nicht in den Pauschbeträgen enthalten. Diese sind aufgrund von Schätzungen hinzuzuzählen.

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz (in Euro) voller Steuersatz (in Euro) insgesamt (in Euro)
Bäckerei 1.192 402 1.594
Fleischerei/Metzgerei 925 831 1.756
Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.166

1.608

978

1.755

2.144

3.363

Getränkeeinzelhandel 94 295 389
Café und Konditorei 1.152 643 1.795
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 643 67 710
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.313 750 2.063
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 295 215 510

Abweichungen

Änderungen, wie Zu- oder Abschläge durch individuelle Ess- oder Trinkgewohnheiten, sowie Urlaub und Krankheit sind nicht zugelassen. Bei der Berechnung wurde das übliche Warensortiment des jeweiligen Gewerbezweiges berücksichtigt. Bei gemischten Betrieben, wie beispielsweise einer Bäckerei mit Metzgerei wird der höhere Pauschbetrag des jeweiligen Gewerbebetriebes angesetzt.


Bildnachweise: © Alexander Raths/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

Kommentar hinterlassen