Will ein Unternehmer aus seinen Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen, muss er sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung vergewissern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil Az. VR 61/05 vom 6. Dezember 2007 entschieden, dass der Unternehmer in der Beweispflicht bzw. der Prüfungspflicht steht, den auf der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers dahingehend zu prüfen, ob dieser tatsächlich bestanden hat.
Fazit
Jeder Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen will, unabhängig von seiner Rechtsform (z.B.: Einzelunternehmer oder GmbH), muss überprüfen, ob der angegebene Sitz seines Lieferanten wirklich besteht oder ob es sich um eine Scheinadresse handelt. Na dann fröhliches Prüfen, es lebe die Bürokratie. Ich bin auch mal gespannt, wenn ich meinen Lieferanten auf eine Identitätsnachweis hin anspreche: „Wohnst du wirklich in Berlin?“ oder „Heißt du wirklich Müller?“ „Ich möchte bitte deine Geburtsurkunde kopieren, die wird dann zu deinen Akten geheftet, als Beweis.“ In wie weit kann eine Briefkastenadresse überhaupt überprüft werden und vor allem wie?
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Quelle: Bundesfinanzhof (BFH) – Urteil Az. VR 61/05 vom 6. Dezember 2007
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