Ab dem 01. Januar 2015 müssen Betreiber von Online-Shops und Dienstleister, die elektronische Leistungen erbringen, sich auf neue Regelungen einstellen. Die Umsatzsteuer wird in dem Land abgeführt, wo der Kunde seinen Wohnsitz hat.
Bisher war es so, dass die Umsatzsteuer in dem Land abgeführt werden musste, in dem das Unternehmen auch seinen Sitz hatte. Ab 01. Januar 2015 richtet sich nun der Steuersatz, als auch das Land in dem die Umsatzsteuer abgeführt wird, nach dem Wohnsitz des Kunden. Der Gedanke dahinter ist, dass Unternehmen in Zukunft nicht mehr in Länder „flüchten“, die nur eine geringe Umsatzsteuer für die angebotenen Produkte haben. Beispielsweise beträgt der Umsatzsteuersatz in Luxemburg dafür nur 3 Prozent. Grundlage für die Gesetzesänderung ist die EU-Richtlinie 2008/8/EG vom 08. Februar 2008, deren Umsetzung Anfang 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten wird.
Was ändert sich konkret für Online-Händler?
Wie bereits erwähnt, muss das Unternehmen in Zukunft die Umsatzsteuer an das Land abführen, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Kauft beispielsweise ein Kunde aus Schweden ein E-Book bei einem deutschen Online-Händler, muss dieser 25 Prozent Umsatzsteuer abführen, bei einem Österreicher hingegen wären es nur 20 Prozent. Vertreibt ein Händler also in allen 28 EU-Ländern elektronische Produkte, muss er in allen Ländern Umsatzsteuer abführen. Das bedeutet auch, dass für jedes einzelne Land geprüft werden muss, wie hoch der Steuersatz für das entsprechende Produkt ist.
Um die Mehrwertsteuer nicht in jedes einzelne Land abführen zu müssen, wurde ein vereinfachtes sogenanntes „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren“ eingeführt. In Deutschland lautet die offizielle Bezeichnung „Kleine einzige Anmeldestelle“ (kurz: KEA). Damit können Unternehmer ihre Umsätze zentral melden und abführen. Die „Kleine einzige Anmeldestelle“ führt die Mehrwertsteuer dann an das jeweilige Empfängerland ab.
Wer ist nicht betroffen?
Nicht betroffen von der neuen Richtlinie, sind alle Online-Shops, die physische Ware verkaufen. Das gilt auch, wenn der Verkauf online abgewickelt wird. Werden jedoch sowohl physische Waren, als auch elektronische Dienstleistungen angeboten, muss die Abrechnung strikt getrennt werden. Das trifft zum Beispiel auf Online-Händler zu, die sowohl E-Books als auch Bücher verkaufen.
Weiterhin sind keine Online-Händler betroffen, die ihre elektronischen Dienstleistungen ausschließlich an Firmenkunden vertreiben. Hier bleibt die alte Regelung bestehen, egal woher der Kunde kommt, die Umsatzsteuer wird an das Land abgeführt, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.
Betroffene sollten sich Rat holen
Neben den erwähnten Punkten, gilt es, eine Vielzahl von weiteren Aspekten zu beachten. Ab 2015 müssen auch die rechtlichen Bestimmungen rund um die Umsatzsteuer, für das jeweilige Land, eingehalten werden. Darunter fallen beispielsweise Anforderungen an eine Rechnung oder auch die Kleinunternehmerregelung. Um eine korrekte Umsetzung zu erreichen, sollte daher jeder betroffene Shop-Betreiber die Neuregelungen mit einem Fachanwalt für Steuerrecht besprechen.
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