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Neue Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten für das Ausland

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Zum 1. Januar 2014 wurden weitreichende Änderungen im Reisekostenrecht gültig. Doch nicht nur Dienstreisen im Inland sind betroffen – auch für Reisen ins Ausland gibt es weitreichende Änderungen.

Berlin, im November 2013 – Das Bundesreisekostengesetz ist in seiner neuesten Fassung seit dem 1. Januar 2014 auch für Auslandsdienstreisen gültig. Dies zieht einige Neuheiten in Hinblick auf die Berechnung der Verpflegungspauschalen nach sich. Betriebsausgabe.de berichtete bereits im November 2012 über die Neuerungen im Reisekostenrecht.

Nur noch zwei Pauschalen

Analog zur Regelung im Inland wird der Verpflegungsmehraufwand zukünftig auch bei Auslandsdienstreisen anhand von zwei Pauschalen abgerechnet. Unterschieden wird nun nur noch in:

  • „eingeschlossene Tage“: Sie liegen bei einer mehrtägigen Geschäftsreise zwischen den An- und Abreisetagen
  • An- und Abreisetage: Der An- und der Abreisetag umfassen im Regelfall eine kürzere Tätigkeit als 24 Stunden.
  • eintägige Dienstreise: Auch hier liegt die berufliche Tätigkeit unter 24 Stunden.

Für den Fall der eintägigen Dienstreisen sowie der An- und Abreisetage sieht die neue Richtlinie einen Satz von 80 Prozent der jeweils geltenden Auslandstagegelder vor, sofern eine Mindestdauer von acht Stunden überschritten wurde. Dauert die Dienstreise hingegen mehrere Tage, so können 120 Prozent der jeweiligen Sätze ausgezahlt werden.

Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen

In einem Schreiben vom November 2013 teilte das Bundesministerium für Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen mit, die ab dem 1. Januar 2014 gelten. Dabei gibt es teilweise weitreichende Änderungen für folgende Länder:

  • Ägypten
  • Antigua und Barbua
  • Barbados
  • Costa Rica
  • Dominica
  • Ghana
  • Grenada
  • Guatemala
  • Guyana
  • Iran
  • Jamaika
  • Kasachstan
  • Kolumbien
  • VR Korea
  • Kuba
  • Marshall Inseln
  • Mikronesien
  • Palau
  • Polen
  • Simbabwe
  • Spanien
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Südafrika
  • Tadschikistan
  • Tansania
  • Trinidad und Tobago
  • Türkei
  • Turkmenistan
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vietnam
  • Zypern

Bei den Dienstreisen in direkt an Deutschland angrenzende Nachbarländer hat sich nicht viel verändert. Lediglich Polen fällt hier schwerer ins Gewicht. Insgesamt fällt jedoch auf, dass die Pauschsätze insbesondere für süd- und osteuropäische Regionen angehoben wurden. Einige Länder wurden zudem in mehrere große Städte unterteilt, um eine genauere Differenzierung zu ermöglichen. So wählt man nun zwischen Breslau, Danzig, Krakau, Warschau und den übrigen Regionen.

Neue Pauschbeträge für Übernachtungskosten im Ausland

Auch Übernachtungen im Ausland werden für viele Länder abweichend geregelt. In den meisten genannten Ländern wurden gleichzeitig mit den Pauschsätzen für den Verpflegungsmehraufwand auch die Pauschalen für die Übernachtungskosten angehoben. Diese dürfen allerdings nur für die Arbeitgebererstattung herangezogen werden. Laden Sie hier das offizielle Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen herunter, in dem es in einer übersichtlichen Tabelle die neuen Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten veröffentlicht.


Bildnachweise: © Aycatcher/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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