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Neue Vorschriften für Rechnungen: Übergangsfrist bis Ende Juni 2004

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 21. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Zum 1. Januar 2004 traten neue Vorschriften für Rechnungen in Kraft, die nunmehr zur besseren Kontrolle auch die Angabe einer fortlaufenden Nummer fordern, was insbesondere Freiberufler und Kleingewerbetreibende trifft, die bisher ihre Rechnungen mit Programmen wie Word erstellt haben. 

Wir berichteten bereits über die insgesamt eingeführten Verschärfungen.

Auszug aus dem §14 Abs. 4 UStG i.d.F. ab 01.01.2004, Angabepflichten auf Rechnungen:
§14 [Ausstellung von Rechnungen] (1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier, oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) […]
(3) […]
(4) Eine Rechnung muß folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilt Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (…),
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (…) und
  8. den anzuwendenden Steuersatz.

Die neuen Regelungen verteilen sich auf mehrere neue bzw. neugefaßte Paragraphen: §14 UStG „Ausstellung von Rechnungen“, §14a UStG „Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen“, §14b UStG „Aufbewahrung von Rechnungen“ und §14c UStG „Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis“ und sind bereits in die Schriftwerke der BWL CD eingegangen. Nunmehr ist aber ein BMF-Schreiben bekanntgeworden, daß die Einführung zumindestens der erweiterten Angabepflichten gemäß §14 UStG faktisch auf den Juli 2004 verschiebt, offensichtlich wohl um den Unternehmen Zeit zur Anpassung von Software und Prozessen zu lassen. Wir zitieren dieses Schreiben hier im Wortlaut:

Vorsteuerabzug aus nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.07.2004 ausgestellten Rechnungen
BMF-Schreiben vom 19.12.2003, IV B7-S7300-75/03

Durch Art. 5 und 6 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. 12. 2003 (BGBl. I, S. 2645) wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. 12. 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/ 388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (Rechnungsrichtlinie, ABI. EG 2002 Nr. L 15, S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neugefaßt. Die Änderungen treten am 01.01.2004 in Kraft. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.07.2004 ausgestellte Rechnungen Folgendes:

Für Zwecke des Vorsteuerabzuges ist es bei einer vor dem 1. 7. 2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus §14 Abs. 4 und §14 a UStG (i.d.F. des StÄndG 2003) ergebenden Angaben enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. §33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. §34 UStDV.

Eine vor dem 01.07.2004 ausgestellte Rechnung muß für Zwecke des Vorsteuerabzuges jedoch alle sich aus §14 Abs. 1 und 1 a und §14 a UStG in der jeweils bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten. Statt der Steuernummer kann auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 01.01.2004 ausgestellten Rechnung führt dagegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 6. 2002 , IV B 7 – S 7280 – 151/02, BStBl. I, S. 660). Rechnungen über Kleinbeträge müssen mindestens alle sich aus §33 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenen Angaben enthalten. Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus §34 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten.

Demnach müssen in einer nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.07.2004 ausgestellten Rechnung mindestens folgende Angaben enthalten sein:

  • der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • im Fall des § 14 a UStG die jeweils dort bezeichneten Angaben.

Rechnungen über Kleinbeträge i.S.d. §33 UStDV müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unterneh mers,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Um fang der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
  • den Steuersatz.

Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus §34 Abs. 1 UStDV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt,
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe,
  • den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach §12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt.

Quellen: Auf dem Weg zur virtuellen Steuerprüfung per Suchmaschine | Steigt jetzt auch noch die Umsatzsteuer?


Bildnachweise: © Sonja Haja/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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