Das häusliche Arbeitszimmer ist bereits seit 2007 im Gespräch. Damals wurde beschlossen, dass die Kosten hierfür nur noch unter ganz eng definierten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden könnten.
Uneinige Gerichte
Neben zahlreichen Lehrern und anderen Steuerzahlern hat sich auch der Bund der Steuerzahler gegen diese Regelungen zur Wehr gesetzt. Nachdem unter anderem das Finanzgericht in Münster einen Fall an das Bundesverfassungsgericht verwiesen hat, bleibt abzuwarten, wie sich die Sachlage entwickelt. Die Gerichte sind sich hierbei in jedem Fall nicht einig. Münster und ein Finanzgericht aus Niedersachsen sehen die Streichungen des häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig. In Berlin-Brandenburg und Rheinland-Pfalz hatten sich vorab ebenfalls Finanzgerichte mit ähnlichen Fällen befasst und die neuen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer als verfassungsgemäß angesehen.
Außerhäusliches Arbeitszimmer und steuerliche Gerechtigkeit
Klar ist jedoch, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden kann. Bei diesem sind alle entstehenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn ein Büro angemietet wird, welches aus mehreren Räumen besteht. In diesem Fall müssen nicht alle Räumlichkeiten wie ein typisches Büro eingerichtet sein. Selbst ein Kaminzimmer kann steuerlich abgesetzt werden. Wird es genutzt, um geschäftliche Gespräche zu führen oder Präsentationen zu zeigen, ist es steuerlich abzugsfähig. Daraus ergibt sich eine Steuerungerechtigkeit. Und genau über diese Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes muss das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden. Bisher ist noch nicht klar, wie die Entscheidungen ausfallen werden, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt genau prüfen wird. Denn ein häusliches Arbeitszimmer sollte laut Gerechtigkeitsdenken der Steuerzahler genauso absetzbar sein, wie das außerhäusliche Kaminzimmer.
Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 137 <>
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