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Neuerungen im § 13b Umsatzsteuergesetz

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22.09.2011, mit seinem BMF-Schreiben bezüglich der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG), eine Erweiterung der betroffenen Leistungen erlassen.

Diese Erweiterung gilt nun auch für die Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte und die Lieferung integrierter Schaltkreise. Doch diese Anwendung gilt nicht generell, sondern stützt sich auf spezielle Eckpfeiler.

Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte

Der § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt bei der Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte lediglich, wenn es sich um Telekommunikationsleistungen handelt, bei denen die Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunknetze in Anspruch genommen wird. Angesprochen sind somit alle Großhändler von Handys, Satellitentelefonen und Ähnlichem.

Lieferung integrierter Schaltkreise

Bei der Lieferung integrierter Schaltkreise muss es sich um unverbaute Schaltkreise handeln, die in unverbautem Zustand an einen Unternehmer geliefert werden. Dies gilt auch, bei der Abgabe unverbauter Schaltkreise an einen Letztverbraucher. Doch wann ist ein Schaltkreis unverbaut? Insbesondere zählen dazu, Mikroprozessoren und CPUs, sofern diese noch nicht auf Einzelhandelsstufe in ein Endprodukt eingebaut wurden. Einzelhandelsstufe bedeutet, dass das Endprodukt ohne weitere Be-oder Verarbeitung an den Endverbraucher verkauft werden kann. Wird ein integrierter Schaltkreis jedoch in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, entfällt die Regelung des § 13b UStG, da der Schaltkreis dann nicht mehr als integrierter unverbauter Schaltkreis gilt, sondern als Endprodukt eingestuft wird.

Regelungen, die für beide Lieferungen gelten

Bei beiden Lieferungen gilt, dass der Empfänger der Waren ein Unternehmer sein muss. Ebenso muss die Summe der steuerpflichtigen Lieferungen, die es in Rechnung zu stellen gilt, eine Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 Euro aufweisen. Wichtig dabei ist, dass es nicht darauf ankommt, ob die Ware in mehreren Teilen geliefert wird, und die einzelnen Teillieferungen dabei unter 5.000 Euro liegen. Grundlage hierbei ist der Bestellvorgang, der einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet.

Anbei ein Beispiel:

Ein Großhändler bestellt bei einem Handyhersteller Mobilfunkgeräte im Gesamtwert von 35.000 Euro. Die Lieferungen kommen, nach Vereinbarung, in zehn Teillieferungen. Somit beträgt der Betrag der Teillieferungen jeweils 3.500 €, also deutlich unter den 5.000 €. Da aber diese zehn Teillieferungen aus einer gesamten Bestellung herausgehen, gilt dies als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang. Somit gilt der § 13b UStG und der Empfänger der Leistungen schuldet somit die Umsatzsteuer. Ausgeschlossen sind Lieferungen bei denen im Rahmenvertrag lediglich der Preis und die Lieferkonditionen stehen. Die Menge muss festgelegt sein. Ebenso entfallen Lieferungen, die im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung laufen, bei denen Aufträge mehrmals täglich erteilt werden. Die Einräumung eines Skonto hat keinen Einfluss auf die Regelungen des § 13b UStG. Anzuwenden ist diese neue Regelung auf alle Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden, wobei für den Zeitraum 01. Juli 2011 bis 30. September 2011 eine Übergangsregelung gilt.

Quelle: § 13b UStG


Bildnachweise: © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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