Das Europäische Mahnverfahren kann ab dem 12.12.2008 und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1.01.2009 europaweit genutzt werden.
1. Das Europäische Mahnverfahren
Werden bspw. Waren europaweit verkauft, kann der Unternehmer nun bei Zahlungsverzug schneller und kostengünstiger den Käufer mahnen. Sind Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig, kann der Gläubiger mittels des Europäischen Mahnverfahrens einen Titel gegen den Schuldner erwirken. Erhebt der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen Widerspruch, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Das Amtsgericht Berlin-Wedding ist in Deutschland allein für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren zuständig.
Beispiel
Unternehmer U aus Deutschland hat an seinen Kunden K aus Holland Ersatzteile verkauft. K nimmt die Ware an, bezahlt sie aber nicht. U kann nun das Europäische Mahnverfahren einleiten. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann online ausgefüllt werden. Der gesamte Antrag ist mit Codes hinterlegt, eine Anspruchsgrundlage aus dem Kaufvertrag hat den Code 01, eine ausgebliebene Zahlung den Code 30. Durch die Verwendung der Codes können alle Gerichte der Mitgliedsstaaten ohne lange Übersetzungen sofort den Sachverhalt zuordnen. Solange der Ausgangsfall nicht offensichtlich unbegründet ist, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Schuldner K zu. Der Schuldner hat nun die Möglichkeit den Zahlungsbefehl zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.
Zahlungsbefehl wird akzeptiert
Legt K innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt automatisch das Gericht diesen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. U kann den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen.
Einspruch einlegen
Legt der Kunde Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess.
Welches Gericht ist zuständig?
Das Europäische Mahnverfahren findet grundsätzlich bei dem Gericht statt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Das bedeutet, der Kunde K erhält den Zahlungsbefehl von einem zuständigen Gericht in Holland.
2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Durch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen können Forderungen innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) bis 2.000,- EUR leichter durchgesetzt werden. Für die Verfahrenseinleitung des Klägers und die Erwiderung des Schuldners stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Weder der Kläger noch der Schuldner muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Grundsätzlich wird dieses Verfahren schriftlich und am zuständigen Gericht des Schuldners geführt.
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