Ein neues Gesetz von Arbeitsministerin Andrea Nahles sorgt für die Sicherung der Künstlersozialkasse. Die wichtigsten Neuerungen: Die Beitragsprüfungen sollen verschärft werden, es wird eine Bagatellgrenze eingeführt und die Künstlersozialkasse darf zukünftig auch selbst prüfen.
Neues Gesetz verschärft Prüfungen der Beitragspflichten
Jedes Unternehmen, das freiberufliche Künstler beschäftigt, ist beitragspflichtig. Um nicht gezahlte Sozialabgaben aufzudecken, wären Prüfungen erforderlich – und die wollte in der Vergangenheit niemand durchführen. Durch einen Gesetzentwurf von Andrea Nahles, dem das Bundeskabinett am 30. April 2014 zustimmte, wird die Deutsche Rentenversicherung Bund nun dazu verpflichtet, diese Prüfungen durchzuführen und deutlich auszuweiten. Waren bisher pro Jahr nur etwa 70.000 Unternehmer geprüft worden, soll es zukünftig pro Jahr rund 400.000 Betriebsprüfungen geben. Der erhöhte Verwaltungsaufwand verursacht Mehrkosten in Höhe von 13,6 Mio. Euro. Dem stehen geplante Mehreinnahmen von etwa 32 Mio. Euro gegenüber. Der Gesetzesentwurf liegt im Juli 2014 dem Bundestag zum Beschluss vor. Geplant ist, dass diejenigen Unternehmer, die bereits ihre Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen, zukünftig alle vier Jahre einer Prüfung unterzogen werden sollen. Darüber hinaus sollen die Prüfungen aber auch bei kleineren Unternehmen ausgeweitet werden: 40 Prozent sollen in Zukunft stichprobenartig alle vier Jahre geprüft werden. Eine weitere Neuerung gibt es durch das „Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes“: Die Künstlersozialkasse hat nun ein eigenes Prüfrecht bekommen. So kann sie nun auch selbst Unternehmen prüfen, beispielsweise wenn der konkrete Verdacht nicht gezahlter Sozialabgaben besteht.
Einführung einer Bagatellgrenze für die Künstlersozialabgabe
Zugleich hat Nahles es geschafft, endlich für Klarheit zu sorgen. Bisher hieß es in den Regelungen zur Künstlersozialabgabe, dass derjenige die Abgabe zu zahlen hätte, der „nicht nur gelegentlich Aufträge“ an freischaffende Künstler vergäbe. Doch was bedeutet „nicht nur gelegentlich“? Einmal im Jahr? Einmal pro Monat? Im Wert von 1.000 Euro oder von 10.000 Euro? Bisher gab es hier sehr viel Auslegungsspielraum, der jetzt durch die Einführung einer Bagatellgrenze beseitigt wurde. Das Gesetz sieht vor, dass Beauftragungen unter 450 Euro pro Jahr abgabefrei bleiben. Übersteigt der Auftragswert allerdings diesen Betrag, ist der gesamte getätigte Auftragswert abgabepflichtig.
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