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Neues Wahlrecht für die Umsatzsteuer ist beschlossen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die Umsatzsteuer ist für viele Unternehmer einer der entscheidenden Knackpunkte, die schon bei der Gründung beachtet werden müssen. Grundsätzlich besteht für Kleinunternehmer, die gerade erst ihr Unternehmen gründen, die Möglichkeit, zwischen der Umsatzsteuerpflicht und der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu wählen.

Diese Option bindet den Unternehmer für meist fünf Jahre, wenn er sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet. Bei der Befreiung gelten Umsatzgrenzen. Allerdings gibt es ein Wahlrecht, bei dem Neuerungen aufgetreten sind. Insbesondere für Vermietungsumsätze, Umsätze aus Finanz- und Grundstücksgeschäften ist dieses Wahlrecht von Bedeutung.

Die Regelungen haben sich verändert

So galt lange Zeit, dass Sie eine Option aussprechen oder von dieser zurücktreten konnten, und zwar bis zur materiellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides. Da viele dieser Bescheide zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, konnten Sie bis zur Festsetzung einer Verjährungsfrist Ihre Option aussprechen oder diese widerrufen.

Obwohl der BFH schon vor mehr als zwei Jahren ein Urteil fällte, welches sich mit dem Thema befasste und aussagte, dass nicht die materielle, sondern die formelle Bestandskraft entscheidend sei, folgte das Finanzministerium dieser Ansicht erst später. Seit dem 01.11.2010 gilt deshalb, dass Sie nur solange einer Option widersprechen oder diese aussprechen können, bis die Einspruchsfrist für den Umsatzsteuerbescheid abgelaufen ist.

Beispiel

Da sich diese Regelungen zwar mit Gesetzen belegen lassen, aber vielfach nur schwer zu verstehen sind, wollen wir an dieser Stelle ein Beispiel geben.

Sie erhalten am 01.06.2010 einen Umsatzsteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Die Verjährung wird am 01.09.2011 festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie die Option für die Umsatzsteuerpflicht noch aussprechen oder diese widerrufen.

Erhalten Sie den Umsatzsteuerbescheid dagegen erst am 03.01.2011, so haben Sie in der Regel eine einmonatige Einspruchsfrist.  Diese läuft bis zum 03.02.2011. Nur bis zu diesem Termin können Sie jetzt Ihre Option aussprechen oder sie widerrufen.

Dabei gilt generell, haben Sie eine Option vor dem 01.11.2010 ausgesprochen, können Sie auch weiterhin nach der alten Regelung verfahren. Erst für Optionen ab dem 01.11.2010 gilt die neue Regelung.


Bildnachweise: © Wrangler/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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