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Neuregelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Schon im Juni vergangenen Jahres berichteten wir an dieser Stelle über die Neuregelung der geringwertigen Wirtschaftsgüter, die im Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist. Im August berichteten wir auch über die nunmehr erforderliche neue Buchungstechnik im Zusammenhang mit der Pauschalabschreibung. Dennoch gibt es offenbar immer noch Unklarheiten, wie die zahlreichen Anfragen zeigen, die mich immer wieder erreichen.

So wurde die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter (gWG) von bisher 410 Euro auf nunmehr 1.000 Euro angehoben, gleichzeitig aber die einstige Bewertungsfreiheit abgeschafft. Vermögensgegenstände bis 1.000 Euro Nettowert unterliegen nunmehr der sehr ungünstigen Pauschalabschreibung über fünf Jahre. Zugleich wurde die bisherige Pflicht, ein Verzeichnis der geringwertigen Wirtschaftsgüter zu führen, abgeschafft.

Ferner wurde die Verbrauchsfiktionsgrenze von bisher 60 auf nunmehr 150 Euro angehoben: gWG, die nur max. 150 Euro netto wert sind, werden nicht abgeschrieben, sondern sofort als Aufwand gebucht. Sie sind damit sofort vollumfänglich erfolgswirksam und erscheinen weder in der Abschreibung noch im Anlagespiegel. Die folgende Grafik visualisiert die Neuregelung:

Neue Wertgrenzen ab 2008

Verbrauchsfiktion
Als Aufwand buchen
§6 Abs. 2 EStG
Geringwertiges Wirtschaftsgut
Pauschalabschreibung fünf Jahre, im Sammelposten
§6 Abs. 2a EStG
Vollabschreibung
„Normale“ AfA nach Tabelle
§§ 7 ff EStG
0 Euro150 Euro1.000 Euro

Dabei kommt es stets nur auf den einzeln nutzbaren Gegenstand an. Ist dieser nicht mehr als 150 Euro netto wert, so ist er sogleich als Aufwendung zu buchen (und nicht zu aktivieren). Das gilt auch bei Sammellieferungen: sind die in einer Gesamtrechnung ausgewiesenen Gegenstände in einzeln nutzbaren Einheiten unter 150 Euro bzw. unter 1.000 Euro wert, so sind sie wie oben dargestellt einzuklassifizieren. Auf die Gesamtsumme der Rechnung kommt es dabei nicht an. Natürlich gilt die Neuregelung auch nur für Gegenstände, die der Steuerpflichtige selbst nutzt; Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind in jedem Fall bei Anschaffung zu aktivieren (und erst bei Entnahme als Aufwand zu buchen), ganz gleich welchen Wertes.

Dennoch bleiben Unklarheiten, und die stehen in den Richtlinien: so ist die alte Verbrauchsfiktionsgrenze von 60 Euro noch immer in der Richtlinie R 6.13 Abs. 2 Satz 1 EStR zu finden. Auch die bisherige gWG-Regelung mit Sofortabschreibung bis 410 Euro steht noch immer in R 5.5 Abs. 1 Satz 2 EStR („Trivialprogramme“). Das kann verwirrend wirken, muß aber nicht: die Richtlinien haben ja keinen Gesetzesrang. Sie können eine Gesetzesänderung nicht unwirksam machen, sondern werden selbst von einer Gesetzesänderung gebrochen. Die Neuregelung ist also mE nach uneingeschränkt wirksam und anderslautende (alte) Richtlinien sind überholt und ab 2008 nicht mehr anwendbar.

Quellen: gruenderlexikon.de

Bildnachweise: © photowahn/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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