Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG, also Lieferungen in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) sind laut UStG umsatzsteuerfrei. Ausnahmen gelten z.B. für Gegenstände, die zur Versorgung oder Ausrüstung eines Beförderungsmittel dienen sollen, wenn der Abnehmer kein ausländischer Unternehmer ist, der das Beförderungsmittel für seinen Betrieb verwendet
Gliederung der Nachweispflichten
Die Nachweispflichten gliedern sich auf in die Belegnachweispflichten und die Buchnachweispflichten. Mit der Belegnachweispflicht weist der Unternehmer nach, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in ein Drittland geliefert wurde. Das geschah bisher mit einem Dokument, auf dem je nach Art der Lieferung bestimmte Informationen enthalten sein mussten. Man unterschied dabei die Versandlieferung, bei der der gelieferte Gegenstand z. B. mit Kurier- oder Frachtdiensten versandt wurde, und die Beförderungslieferung, bei der der Gegenstand entweder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer in den Drittstaat verbracht wird.
Folgende Informationen müssen auf den Dokumenten enthalten sein:
- Name und Anschrift des Belegausstellers, seine Unterschrift und die Bestätigung dass die Angaben aufgrund von im EU-Gebiet nachprüfbaren Unterlagen gemacht wurden (nur bei Versandlieferung)
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstandes
- Tag und Ort der Lieferung (bei Beförderungslieferung)
- Tag und Ort der Ausfuhr oder Versendung (bei Versendungslieferung)
- Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines EU-Staates (bei Beförderungslieferung)
- Name und Anschrift des Empfängers der Lieferung (bei Versendungslieferung)
- einen Ausgangsvermerk
Bei einer Versendungslieferung reichte anstelle dieses Beleges auch ein handelsrechtlicher Frachtbrief mit Konnossement.
Ab 2012 ist das Elektronische Ausfuhrverfahren zwingend anzuwenden
Daneben gab es auch das elektronische Ausfuhrverfahren. Bei diesem elektronischen Verfahren bekommt der liefernde Unternehmer eine elektronische Ausgangsbestätigung der zuständigen Ausfuhrzollstelle. Bei einer Versendungslieferung erhält der Unternehmer einen sogenannten Ausgangsvermerk. In beiden Fällen erhält man auch eine sogenannte Movement Reference Number. Bisher konnten alle diese Verfahren gleichberechtigt nebeneinander angewendet werden. Seit dem 01.01.2012 müssen Unternehmer bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen zwingend am elektronischen Ausfuhrverfahren teilnehmen. Die Ausfuhrbelege aus den anderen Ausfuhrverfahren genügen nur noch in begründeten Ausnahmefällen (z. B. wenn die elektronischen Systeme der Zollverwaltungen Funktionsstörungen haben). Bei dem Buchnachweis geht es darum, dass alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG auch aus den Büchern ersichtlich sein müssen. Neben den bereits in den Belegen verlangten Daten muss auch das vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt sowie im Fall der elektronischen Ausfuhr die Movement Reference Number angegeben werden. Quellen BMF-Schreiben vom 27. Januar 2012 – IV D 3 – S 7134/12/10001 (2012/0081306) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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