Kleinunternehmer, die einen Gesamtumsatz von weniger als 17.500 Euro im Jahr haben, müssen auf ihre Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Abfuhr der Umsatzsteuer fällt für diese Unternehmergruppe quasi weg. Jetzt hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil entschieden, wie der Gesamtumsatz berechnet wird.
Der Unternehmer ging daraufhin vor Gericht. Seine Begründung: Er kaufte als Gebrauchtwagenhändler lediglich Pkw’s von Privatleuten und zahlte deshalb keine Umsatzsteuer. Die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis lag jedoch unterhalb der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro. Deshalb führte er auch keine Umsatzsteuer auf seine Verkäufe ab. Die Finanzbehörden sahen die Sache jedoch anders.
FG Köln gibt Händler Recht
Wie ein Artikel des Gründerlexikons berichtet, waren die Richter des FG Köln jedoch auf der Seite des Unternehmers. In ihrem Urteil gründeten sie sich einerseits auf § 25a UStG (Differenzbesteuerung), nachdem er ohnehin nur die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis hätte versteuern müssen. Andererseits führten sie Artikel 288 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie an. Dort heißt es ausdrücklich, dass für die Ermittlung des Gesamtumsatzes eines Kleinunternehmers nur die Umsätze herangezogen werden können, die auch tatsächlich der Besteuerung unterliegen.
Da die Ankäufe von Privatpersonen unterlagen, die nicht der Besteuerung unterliegen, können sie auch nicht für den Gesamtumsatz herangezogen werden. Sie werden somit von den Verkaufspreisen abgezogen und die Differenz ergibt die Grundlage für den Gesamtumsatz.
Positives Urteil für Kleinunternehmer
Dieses Urteil ist grundsätzlich positiv für Kleinunternehmer zu werten, nicht nur für Gebrauchtwagenhändler. Anzumerken sei hier noch: Hätte der Autohändler die Pkw’s von anderen Unternehmern inkl. Umsatzsteuer gekauft, würde die Sache anders aussehen.
Da das Urteil eine grundlegende Bedeutung hat, wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof in München zugelassen.
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