Im Rahmen von Lieferungen ins Ausland muss ein Unternehmer eine auf der Rechnung bereits aufführen, ob in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt werden muss.
Jedoch ist die Steuerlage bezüglich Verkäufen von sonstigen Leistungen wie z.B. Bildlizenzen ins Nicht-EU-Ausland hinsichtlich eventueller Umsatzsteuer teilweise sehr intransparent. Ob eine Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist oder für die Umsatzsteuer als Umsatz im Inland zählt, erfahren Sie hier.
Umsatzsteuer bei B2B-Geschäft
Bezüglich der Umsatzsteuer ist für Unternehmer wichtig zu unterscheiden, ob Leistungen direkt an private Kunden im Ausland gehen oder an bspw. Agenturen, die, beim Beispiel der Bildlizenzen, das Bild weiterverkaufen, also ob Umsätze im Inland oder im Ausland erzielt werden.
Im ersten Falle handelt es sich um ein klassisches Business to Business (“B2B”) Geschäft, bei dem die Einnahmen des Unternehmer nicht zum Gesamtumsatz gem. § 19 UStG zählen, da sonst auf einen Artikel oder eine erbrachte Leistung doppelte Steuern erhoben würden. B2B-Geschäfte sind nicht steuerbar.
Umsatzsteuervoranmeldung
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung muss dies unter Zeile 42 Kennziffer 45 als “Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ erfasst werden.
Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer
Da Kleinunternehmer im Wesentlichen nur die Zeilen 24 und 25 in der Umsatzsteuererklärung auszufüllen haben (Angaben zu seinem Gesamtumsatz), die Drittlands-Umsätze aber eben nicht zum Gesamtumsatz zählen, sind dies auch nicht zu erklären. Ggf. kommt eine Angabe auf der Anlage UR, Seite 2 unten, in Betracht (im Inland nicht steuerbare Umsätze).
Bei weiteren Fragen bezüglich steuerbaren Leistungen empfehlen wir Ihnen wärmstens den Kontakt zum Finanzamt oder zu einem Steuerberater.
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