Gemäß einer Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 16. Dezember 2013, die sich auf ein Urteil vom 26. September 2013 mit Zeichen 13 K 3908/09 bezieht, sind Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Tombolapreise wegen Überschreitens der Freigrenze nicht als Betriebsausgabe absetzbar
Hintergrund war eine Firmenjubiläumsfeier eines Computerunternehmens, auf der anlässlich des 10-jährigen Bestehens zu einer Hausmesse eingeladen wurde. Zu dieser Veranstaltung mussten sich die Teilnehmer im Vorfeld anmelden. Eingeladen waren potenzielle Neukunden ebenso wie Bestandskunden. Die Eintrittskarten waren gleichzeitig auch die Lose. Verlost wurden fünf PKWs des Typs VW Golf zu einem Nettowert von jeweils 13.200 Euro. Um an der Tombola teilnehmen zu können, mussten die Eingeladenen auf der Messe persönlich erscheinen und ihr Los aktivieren. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kraftfahrzeuganschaffungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgabe. Als Begründung wurde angegeben, dass es sich bei den Aufwendungen als Geschenke an Geschäftsfreunde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handle, für die Freigrenzen gelten. Die Aufwendungen betrugen allerdings 66.000 Euro und diese seien steuerlich nur abziehbar, wenn sie nicht höher als 35 Euro pro Person seien. Der 13. Senat des Kölner Finanzgerichts hat nun die Entscheidung des zuständigen Finanzamts bestätigt und die Klage des Unternehmens auf Anerkennung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abgewiesen.
Geringe Teilnehmerzahl rechtfertigt zur Annahme eines Geschenks
Ausschlaggebend für eine Annahme als Geschenk sei allerdings nicht das zu gewinnende Auto, sondern die Gewinnchance durch Aktivieren des Loses. Auf der Veranstaltung waren 1.331 Teilnehmer mit Losen, die zu einem Gewinn rechtfertigten, anwesend. Dies ergibt pro Teilnehmer eine Gewinnchance von 49 Euro, wodurch die Geschenke-Freigrenze von 35 Euro stark überschritten war. Dadurch sind die Anschaffungskosten in vollem Umfang von einem Steuerabzug ausgeschlossen. Im vorliegenden Streitfall läge weder ein Preisausschreiben noch eine sonstige Auslobung vor. Daher könne sich die Klägerin nicht auf einschlägige Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, in denen davon ausgegangen wird, dass eine Auslobung oder Preise anlässlich eines Preisausschreibens keine Geschenke seien. Dies liegt daran, dass der Teilnehmerkreis mit nur 1.331 Teilnehmern zu überschaubar sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließ das Finanzgericht eine Revision beim Bundesfinanzhof in München zu.
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