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Optieren – die Qual der Wahl für Kleinunternehmer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Optieren, ein wunderschöner Begriff aus dem Steuerrecht. Wenn von optieren gesprochen wird, sind vor allem Existenzgründer und Kleinunternehmer angesprochen. Doch wer eine Option ausüben will, muss sich im Vorhinein Gedanken über die Konsequenzen machen.

Der erwirtschaftete Bruttoumsatz darf im vorangegangen Wirtschaftjahr 17.500,- EUR und in laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich 50.000,- EUR nicht übersteigen. Nur dann kann der Unternehmer entscheiden, ob er die Besteuerung als Kleinunternehmer wählt oder zur Umsatzsteuerpflicht tendiert. Wählt der Unternehmer die Kleinunternehmerreglung schafft er sich vor allem dann einen Vorteil, wenn er hauptsächlich an Privatkunden verkauft. In dem Fall kann er, weil er auf seine Waren keine Umsatzsteuer bezahlen muss, diese Waren zu einem günstigeren Preis anbieten. Nachteilig für den Kleingewerbetreibenden ist, dass er sich aus seinen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer ziehen kann. Optiert der Unternehmer hingegen zur Umsatzsteuerpflicht, ist er daran 5 Jahre gebunden. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen ist diese Option sinnvoll, allein unter dem Gesichtspunkt der Vorsteuer. Der Preisvorteil beim Verkauf seiner Waren geht dem Unternehmer dann verloren.

Allerdings kommt es gerade bei der Optierung immer wieder zu Verwechslungen. Wenn von einem Jahresumsatz von 17.500 Euro die Rede ist, verwechseln viele Gründer dies mit dem erwirtschafteten Gewinn. Der Umsatz stellt aber lediglich die Einnahmen aus Verkäufen dar, um den Gewinn zu ermitteln, müssen dann noch Fremdleistungen oder eingekaufte Waren abgezogen werden, die nicht selten den Gewinn auf ein Minimum senken. Zum Vergleich: Ein Arbeitnehmer, der 1.500 Euro netto im Monat verdient, kommt jährlich auf Einnahmen von 18.000 Euro. Dabei sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits gezahlt. Gründer, deren Jahresumsatz maximal 17.500 Euro beträgt, werden deutlich geringere Einnahmen vorweisen können, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.


Bildnachweise: © Stockfotos-MG/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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