Existenzgründer müssen in ihrem Businessplan eine möglichst realistische Umsatzschätzung abgeben. Will der Gründer bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen, muss er den Businessplan mit einreichen.
Einige Gründer glauben, nur wenn ihr junges Unternehmen hohe Umsatzerwartungen verspricht, erhalten sie den Gründungszuschuss. Demnach fallen die Umsatzprognosen dann etwas optimistischer aus.
Will der Existenzgründer hingegen die Kleinunternehmerregelung anwenden, muss der prognostizierte Umsatz unter 17.500,- EUR pro Jahr bleiben. Einen solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf, unter dem Az. 1 K 3124/07 U am 20.06.2008 entschieden.
Ein Existenzgründer hat für das Gründungsjahr eine Umsatzprognose von 45.000,- EUR und für das Folgejahr von 50.000,- angegeben. Sein tatsächlicher Umsatz hingegen betrug für das Gründungsjahr nur 13.315,64 EUR. Auf den Rechnungen hat der Gründer die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen. Auf Grund des tatsächlichen Umsatzes wollte der Gründer im Nachhinein die Kleinunternehmerregelung anwenden. Das Finanzamt verwehrte dem Unternehmer dies aufgrund seiner Prognose. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Unternehmers. Eine offensichtlich unrealistische und zu optimistische Umsatzschätzung darf nicht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagen.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.