Die Annahme, dass ein Partyservice Lebensmittel liefert und damit der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt, hat der BFH widerlegt. Im seinem Urteil vom 18.12.2008 Az V R 55/06 kommt der BFH in Verbindung mit dem EuGH zu der Auffassung, dass ein Partyservice eine sonstige Leistung erbringt.
Diese sonstige Leistung ist mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
Als Begründung gibt der BFH an, dass der Partyservice seine Speisen verzehrfertig zubereitet und dem Kunden am genannten Ort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stellt. Durch den Partyservice wird ebenfalls Besteck und Geschirr zur Verfügung gestellt und nach dem Gebrauch gereinigt. Die Annahme einer sonstigen Leistung ist dadurch gegeben.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.