Seit dem 01.04.1999 ist es den Steuerpflichtigen Unternehmern nicht mehr möglich die Vorsteuer aus Reisekosten in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist bis heute noch nicht entschieden, ob diese Regelung auch im Sinne des Europarechts festgelegt wurde, so dass dahingehend Umsatzsteuerbescheide offen zu halten sind. So können im Entscheidungsfall nötige Maßnahmen ergriffen werden, um die bis dahin angesammelte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.