Unternehmer zeigen sich in bestimmten Momenten sehr spendabel. Sie beschenken Kunden und Partner, in der Hoffnung, die Beziehung zu diesen weiter zu stärken. Doch Vorsicht: Das Finanzamt ist bei jedem Geschenk präsent.
Über Aufmerksamkeiten freut sich jeder. Leider können sie in bestimmten Fällen für den Beschenkten eine Betriebseinnahme darstellen, die besteuert wird – so schön ist das Präsent dann nicht mehr.
Glücklicherweise lässt sich das Problem mit der Pauschalsteuer umgehen. Unternehmen können die Einkommensteuer als pauschale Steuer in Höhe von 30 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt überweisen, dann wird der Beschenkte nicht mit Steuern belastet und kann sich über sein Geschenk in vollem Maße freuen.
Pauschalsteuer gilt auch für eine Sachzuwendung
Gemäß § 37b EStG gilt die Pauschalsteuer auch für Sachzuwendungen, die für Arbeitnehmer gedacht sind. Unternehmer wollen natürlich auch ihre Angestellten beschenken, ohne dass ihre Freude von Steuern getrübt wird.
Wie aber sehen die Kosten für ein Geschenk aus, wenn man sich für oder gegen das Pauschalisieren nach § 37b EStG entscheidet? Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss:
ohne Pauschalsteuer | mit Pauschalsteuer | |
---|---|---|
Aufwendungen für Geschenk | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
Ausgaben für Pauschalsteuer [1] | 0,00 € | 340,50 € |
Gesamtausgaben | 1.000,00 € | 1.340,50 € |
Versteuerung Beschenkter [2] | 420,00 € | 0,00 € |
Wenn Unternehmer nicht pauschalisieren, zahlt der Beschenkte für Geschenkaufwendungen in Höhe von 1.000,00 Euro stolze 420,00 Euro an Steuern, was die Beziehung zum Kunden schädigen könnte. Firmen sind beraten, die Kosten lieber auf sich zu nehmen und 340,50 Euro zu zahlen.
Achtung: Pauschalierte Sachzuwendungen, die Arbeitnehmern erteilt werden, sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 [SvEV]).
5 Voraussetzungen für die Pauschalsteuer
Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG unterliegt einigen Regeln, die Schenkende kennen sollten. Eine ausführliche Liste gibt es im Anschluss:
- Die Pauschalsteuer ist abziehbar, wenn es sich beim Präsent nicht um ein Geldgeschenk handelt.
- Nicht abziehbar sind Zuwendungen, bei denen keine betriebliche Veranlassung existiert.
- Abzugsfähig sind nur Sachzuwendungen mit einem Wert bis 10.000,00 Euro.
- Eine Pauschalsteuer kann als Betriebsausgabe gewinnmindernd sein.
- Die Pauschalsteuer wird vom Bruttobetrag des Präsentes ermittelt.
Hinweis: Wenn Sachwendungen vom Gewinn als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, gilt das auch für die Pauschalsteuer (siehe Urteil vom Bundesfinanzhof vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14).
Sachzuwendungen vs. Geldzuwendung
Wie in den vorigen Voraussetzungen erklärt, ist die Pauschalsteuer für Geldgeschenke nicht abzugsfähig. Angenommen Sie wollen einem Geschäftspartner ein Smartphone schenken. Sie haben nun zwei Möglichkeiten: Einen Geldbetrag überweisen oder das Mobiltelefon direkt schenken.
Bei der zweiten Variante handelt es sich um eine Sachzuwendung, sodass die Pauschalsteuer infrage kommt; schenken Sie hingegen Geld, wird dieses beim Beschenkten mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Geldzuwendungen lohnen sich folglich nicht.
Steuerpflichtige Sachzuwendungen
Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG müssen und können Unternehmer nur dann ans Finanzamt abführen, wenn das Geschenk beim Empfänger steuerpflichtig ist. Wann ist das der Fall? Wenn der Beschenkte steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielt.
Die Pauschalsteuer gilt also nur für Geschäftspartner mit Sitz in Deutschland, nicht aber für im Ausland ansässige Unternehmer sowie Privatkunden, unabhängig davon, ob sie im In- und Ausland wohnen.
Die Pauschalsteuer ist ein Wahlrecht
Niemand kann Unternehmer zwingen, sich für die Pauschalsteuer zu entscheiden. Es handelt sich um eine Option, die in den meisten Fällen zum Wohle der Firma gewählt werden kann. Niemand möchte Geschenke erhalten und darauf Steuern zahlen. Um also nicht die Beziehung mit Partnern zu schädigen, können Betriebe die Steuerpflicht auf sich nehmen.
Bedenken Sie: Bei der Pauschalsteuer ist das Prinzip Ganz oder gar nicht anzuwenden. Wenn Sie sich einmal dazu entscheiden, die Pauschalsteuer abzuführen, müssen Sie das bei allen Sachzuwendungen im laufenden Jahr tun. Einzige Ausnahme: Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können Sie wählen, ob Sie die Pauschalsteuer abführen oder nicht.
- 30 % Lohnsteuer + 8 % Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag
- Steuersatz: 42 %
Bildnachweise: diasch - Fotolia.com