Wie der deutsche Steuerberaterverband mitteilte, könnte die bisher vertretene Rechtsauffassung der Nichtabzugsfähigkeit der gezahlten Pauschalsteuer für Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer nun kippen. Das Niedersächsische Finanzgericht entscheidet. Hannover, 30. Dezember 2013 – Bisher ging das Bundesministerium der Finanzen davon aus, dass die geleistete Pauschalsteuer (wir berichteten bereits) bei nicht betrieblich veranlassten Sachzuwendungen nicht abzugsfähig ist.
Was bedeutet eine Pauschalierung auf Sachzuwendungen für den Unternehmer?
Bereits im Jahre 2007 wurde der § 37b EStG eingeführt, der eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei Sachzuwendungen ermöglichen sollte. Der Zuwendende konnte wahlweise die Abführung der eigentlich vom Empfänger geschuldeten Körperschafts- oder Einkommenssteuer übernehmen und durch Zahlung eines Pauschalsteuersatzes von 30 Prozent zuzüglich der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags auf sich verlagern. Der Unternehmer war verpflichtet, zwischen Arbeitnehmern und „übrigen Dritten“ zu unterscheiden – hierzu zählen auch Geschäftspartner. Wurden nun beispielsweise Geschenke überreicht, die die Grenze von 35 Euro überschritten, handelte es sich um eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe und die darauf entrichtete pauschale Lohnsteuer war ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Regelung führte in der Vergangenheit unter den Experten zu Zweifeln an der Rechtsauffassung. Denn durch das Pauschalierungsrecht kann es unter Umständen zu deutlich überhöhten Steuerbelastungen kommen, die 71 Prozent und mehr betragen. Hinzu kommt, dass der Zuwendende beim Ausüben des Wahlrechts für mindestens ein Jahr an seine Entscheidung gebunden war. Damit einhergehend bedeutete dies zwangsweise, dass für jede einzelne Sachzuwendung nun eine Pauschalierung vorzunehmen war, es sei denn, diese überschnitt sich mit anderen Pauschalierungsvorschriften, wie beispielsweise Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer.
Anwendung der Pauschalierung wird insbesondere bei Lohnsteuerprüfungen überprüft
Die richtige Anwendung des § 37b EStG wird von den Prüfern in Rahmen einer Lohnsteuerprüfung verstärkt aufgegriffen. Einige Prüfer versuchen Unternehmer, die bisher nicht von der Pauschalierung Gebrauch gemacht haben, zu einer Verwendung zu zwingen und drohen mit Kontrollmitteilungen beim Geschenke-Empfänger. In solch einem Fall sollte sich der Unternehmer nicht dazu hinreißen lassen, vorschnell eine nachträgliche Pauschalierung vorzunehmen und stattdessen in Ruhe die Notwendigkeit mit seinem Steuerberater besprechen. Durch solch eine Androhung gerät der leistende Unternehmer verstärkt unter Druck, da er seinen Geschäftsfreund nicht infolge von Kontrollmeldungen mit nachträglichen Steuern belasten will. Eine generelle Empfehlung, wie in solchen Fällen entschieden werden soll, ist immer vom Einzelfall abhängig. Beraternews.net empfiehlt, nach Rücksprache mit dem Steuerberater Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 1 AO zu beantragen. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verfahrensruhe. Aufgrund des anhängigen Musterverfahrens vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzämter dem Antrag stattgeben. Die gerichtliche Entscheidung des Finanzgerichts ist zeitnah zu erwarten (Az.: 10 K 252/13).
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