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Pauschbeträge 2012 für Sachentnahmen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Das Bundesministerium für Finanzen hat am 24.01.2012 die Pauschbeträge für Sachentnahmen in diversen Gewerbezweigen für 2012 bekanntgegeben.

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen dienen der Vereinfachung und geben den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, statt einzelner Sachentnahmen am Monatsende jeweils einen Pauschbetrag zu buchen.

Pauschbeträge: Definition, Begriff und Erklärung

Bei den Pauschbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge für jeweils eine Person, die auf Erfahrungswerten beruhen. Wer also eine Familie hat, muss die Werte entsprechend multiplizieren. Dabei werden Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr nicht berücksichtigt und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden nur zu 50% berücksichtigt. Ein Ehepaar, mit Kindern im Alter von 1, 8 und 14 Jahren z. B. muss die entsprechenden Pauschbeträge mit 3,5 multiplizieren. Wichtig ist dabei, dass diese Pauschbeträge monatlich mit 1/12 berücksichtigt werden. Das gilt auch für Zeiten von Krankheit und Urlaub. Die Pauschbeträge beruhen dabei auf dem allgemein üblichen Warensortiment, das in dem jeweiligen Gewerbezweig üblich ist, beinhalten jedoch keine Tabakwaren. Sollten Tabakwaren entnommen werden, so müssen die Pauschbträge im Rahmen einer realistischen Schätzung entsprechend erhöht werden.

Pauschbeträge nach Gewerbezweigen

Im folgenden sind nun die Netto-Pauschbeträge angegeben, also die Werte ohne Umsatzsteuer.

  • Für Bäckereien beträgt der Pauschbetrag EUR 873,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 443,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.316,-.
  • Für Fleischereien beträgt der Pauschbetrag EUR 693,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 1.039,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.732,-.
  • Für Gast- und Speisewirtschaften, die nur kalte Speisen servieren, beträgt der Pauschbetrag EUR 831,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 1.246,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 2.077,-.
  • Für Gast- und Speisewirtschaften, die kalte und warme Speisen servieren, beträgt der Pauschbetrag EUR 1.149,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 2.049,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 3.198,-.
  • Im Getränkeeinzelhandel beträgt der Pauschbetrag EUR 374,- zum vollen Steuersatz.
  • Für Cafes und Konditoreien beträgt der Pauschbetrag EUR 886,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 762,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.648,-.
  • Im Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern beträgt der Pauschbetrag EUR 526,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 70,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 596,-.
  • Im Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln beträgt der Pauschbetrag EUR 1.205,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 582,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 1.787,-.
  • Im Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln beträgt der Pauschbetrag EUR 277,- zum ermäßigten Steuersatz und EUR 208,- zum vollen Steuersatz, zusammen also EUR 485,-.

Im Artikel Pauschbeträge für die Jahre 2008 – 2012 finden Sie die Pauschbeträge der vergangenen Jahre in einer Übersicht.


Bildnachweise: © Christian Schwier/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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