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Kann man Personaldienstleistungen als betriebliche Ausgabe geltend machen?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Lassen sich Personaldienstleistungen abschreiben?

Unternehmen aller Branchen und Größen stehen regelmäßig vor der Frage: Kann ich diese Ausgabe steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen? Ein spezieller Bereich scheint dabei die Sparte der Personaldienstleistungen zu sein. Können Betriebe die Kosten für die professionelle Personalsuche absetzen? Und welche weiteren Kosten fallen in den Bereich der betrieblichen Ausgaben?

Warum Personaldienstleistungen nutzen?

Bevor Sie Kosten für einen Personaldienstleister absetzen können, müssen diese erst einmal anfallen. Aber warum sollten Sie diese Dienstleistung überhaupt in Anspruch nehmen? Um diese Frage zu klären, ist es wichtig zu verstehen, welcher Service hier geboten wird.

Ein guter Personaldienstleister hat für Unternehmen aller Branchen und jeder Größe eine maßgeschneiderte Lösung zur Hand. Der Dienstleister bringt Ihr Unternehmen mit qualifizierten Kandidaten in Kontakt, die perfekt für die zu besetzende Stelle sind. Die Vorteile der ausgelagerten Personalsuche sind vielschichtig:

  • Sie sparen Zeit für Ausschreibungen und Interviews
  • Kein Personalaufwand in der Firma
  • Vorauswahl der Kandidaten optimiert das Auswahlverfahren

Erfahrene Personaldienstleister können außerdem in vielen Geschäftsbereichen tätig werden. Wo ein klassisches Unternehmen lediglich auf die Personalvermittlung ausgerichtet ist, gibt es Spezialisten, die auch Bereiche wie Outsourcing oder Mitarbeiterüberlassung abdecken. Ein spezialisiertes Unternehmen, das diese Dienstleistungen auf nationaler und internationaler Ebene anbietet, ist zum Beispiel der Personaldienstleister Hofmann Personal.

Wie werden die Leistungen steuerlich abgesetzt?

Die Kosten für die Personalsuche lassen sich im Rahmen der Lohnkosten im vollen Umfang absetzen. Darüber hinaus gelten natürlich die gezahlten Nettolöhne als klassische Betriebsausgabe. Des Weiteren können Steuern, Direktversicherungen und Sozialversicherungsbeiträge als Lohnnebenkosten steuerlich abgesetzt werden.

Es spielt übrigens keine Rolle, ob es sich bei der angestellten Person um einen nahen Angehörigen handelt. Auch die Lohnkosten für Angehörigenverträge können als Betriebskosten geltend gemacht werden.

Versicherungsbeiträge

Handelt es sich bei einer Versicherung um eine betrieblich bedingte Police, lassen sich die Prämien geltend machen. Dies kann zum Beispiel für eine Betriebshaftpflichtversicherung der Fall sein. Allerdings ist hier zu beachten, dass Versicherungszahlungen eventuell versteuert werden müssen, wurden die Prämien als Betriebsausgaben eingereicht.

Anlaufkosten und Kosten für Arbeitsmittel

Als Anlaufkosten werden Aufwendungen bezeichnet, die vor der eigentlichen Eröffnung eines Betriebes anfallen. Dazu können Kosten für die Planung oder Werbekosten gehören. Auch Ankäufe von benötigter Fachliteratur können als Anlaufkosten eingereicht werden.

Unabhängig von der Branche: Ein Unternehmen benötigt Arbeitsmittel, um zu funktionieren. Klassische Beispiele dafür sind Computer oder Werkzeuge. Fällt der Gesamtwert der Kosten für die Arbeitsmittel geringer als 410 Euro netto aus, ist es möglich diese als Ganzes abzusetzen. Sie gelten dann als geringwertiges Wirtschaftsgut.

Hinweis

Arbeiten Sie von zuhause aus, können das Arbeitszimmer und die damit zusammenhängenden Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dafür müssen Sie allerdings nachweisen, dass das Homeoffice der alleinige Mittelpunkt der ausgeübten Tätigkeit ist. Es darf also nicht ein weiteres Büro außerhalb Ihrer eigenen vier Wände in Gebrauch sein.

Bewirtungskosten und Geschenke

Es ist keine Seltenheit, dass Sie einen Kunden oder einen Geschäftspartner während einer Besprechung bewirten. Dabei kann es sich um ein Geschäftsessen in einem Restaurant handeln oder um eine Bewirtung innerhalb der eigenen Geschäftsräume. Diese sogenannten Bewirtungskosten lassen sich bis zu 70 % steuerlich geltend machen. Es nicht möglich, den gesamten Betrag abzusetzen.
Auch Geschenke für Geschäftspartner und Kunden qualifizieren sich für die Betriebskosten. Es gibt hier eine Obergrenze. Diese ist mit 35 Euro pro Person benannt.

Fachliteratur und Fortbildungen

Ist auf der Rechnung für Fachbücher oder Zeitschriften klar zu erkennen, dass es sich um branchenbezogene Inhalte handelt, können diese im vollen Umfang abgesetzt werden. Es muss nicht nachgewiesen werden, ob die Anschaffung der Bücher und Zeitschriften zwingend notwendig war oder lediglich aus eigenen Interessen geschehen ist.

Eine Fortbildung, die im direkten Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit steht, kann abgesetzt werden. Dabei sind es mehrere Positionen, die Sie geltend machen können:

  • Kosten für die Fortbildung
  • Reisekosten zur und von der Fortbildung
  • Übernachtungskosten
  • Kosten für Unterlagen

Auch bei Geschäftsreisen können mehrere Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Für die Verpflegung gibt es lediglich eine Pauschale. Alle anderen Faktoren, wie Übernachtung und Anfahrt, sind im vollen Umfang als Betriebskosten gültig.

Fahrzeuge

Geschäftlich genutzte Fahrzeuge werden nicht alle gleich behandelt. Ein Geschäftswagen, der auch privat genutzt wird, ist anders abzusetzen als zum Beispiel ein Lieferwagen, der zu 100 % im geschäftlichen Einsatz ist. Ein Fahrzeug, das privat und geschäftlich genutzt wird, muss zu mindestens 10 % für den geschäftlichen Bereich zum Einsatz kommen, möchten Sie es steuerlich geltend machen.

Werbekosten

Jede Art von Werbung lässt sich zu 100 % absetzen. Dazu gehören unter anderem Flyer, Aufkleber oder die Organisationskosten für Werbeveranstaltungen. Achten Sie bitte darauf, dass Werbemittel, die mehr als 410 Euro kosten, lediglich über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können.

Fazit – besser genau hingeschaut

Es ist nicht einfach, den Überblick zu behalten, kommt es zu Betriebskosten. Möchten Sie nicht auf die steuerlichen Vorteile verzichten, dann behalten Sie jede Ausgabe genau im Auge. Bei Zweifeln kontaktieren Sie unbedingt einen Steuerfachmann. So ist es ein Kinderspiel, alle Kosten korrekt abzusetzen.

Bildnachweise: Robert Kneschke - Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 1 comment… Kommentar einfügen }
  • Amalia B

    Vielen Dank für die Tipps. Da gibt es doch einiges zu beachten. Einen Personaldienstleister zu beauftragen kann sich auf jeden Fall lohnen.

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