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Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung geplatzt!

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Vor zwei Tagen berichteten wir über massive Sicherheitsmängel bei der elektronischen Steueranmeldung der Lohn- und der Umsatzsteuer. Jetzt scheint es, daß aufgrund eines Erlasses des Nordrhein-Westfälischen Finanzministers die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Steueranmeldungen bundesweit platzt.

Wir empfehlen daher allen Lesern, auf die Anwendung dieses neuen Erlasses zu bestehen und vorerst die Lohn- und die Umsatzsteuer wieder in Papierform anzumelden – schon aus Datenschutzgründen.

So weist das Nordrhein-Westfälische Finanzministerium in dem fraglichen Erlaß vom 6. April 2005 (S 0061 – 65 – V 1) auf §150 Abs. 1 AO hin. Dort steht, daß Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Elster-Software einem „amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ gleichsteht. Offenbar hat man einfach vergessen, diese Regelung der AO den Neufassungen der §§14 Abs. 4 Nr. 2 UStG (Umsatzsteuer-Voranmeldung) und 41a Abs. 1 EStG (Lohnsteuer-Voranmeldung) anzupassen. Das düsseldorfer Finanzministerium empfiehlt daher, das BMF-Schreiben zur elektronischen Steueranmeldung vom 29.22.3004 (IV A 6 – S 7340 – 37/04 / IV C 5 – S 2377 – 24/04) vorerst nicht mehr anzuwenden und entsprechende Steueranmeldungen wieder in Papierform einzureichen. Den Finanzämtern in NRW wird aufgegeben, Anträgen, in denen ein Verzicht auf die elektronische Steuererklärung begehrt wird, regelmäßig stattzugeben. Also, in einem Wort: Die Elster ist geplatzt. Und zwar zunächst nur in Nordrhein-Westfalen, aber die Finanzminister der anderen Bundesländer sehen das offenbar ähnlich. Vom Bundesfinanzminister liegt anscheinend noch keine Stellungnahme vor.

Rein in die Kartoffeln, Raus aus den Kartoffeln: ganz offensichtlich hat der Gesetzgeber schlampig gearbeitet, aber das in zweierlei Hinsicht. Zum einen wurde vergessen, für die gesetzliche Festlegung angemessener Sicherheitsmechanismen wie z.B. der digitalen Signatur nach §126a BGB und Signaturgesetz zu sorgen, was Mißbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor öffnet; darüberhinaus wurde aber auch unterlassen, §150 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechend zu ändern. Der Gesetzgeber ist damit bei der schriftlichen Prüfung durchgefallen und das Gesetz ist geplatzt. Ein Armutszeugnis auch für den deutschen Volkssouverän!

Von Dauer dürfte dieser Zustand aber nicht sein: mit einer entsprechenden Nachbesserung und erneuten Inkraftsetzung der Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung ist zu rechnen, dient dies doch der offenbar künftig geplanten Steuerfahndung per Suchmaschine. Schon das alleine ist aber unserer Ansicht nach ein Grund, dem Fiskus ein wenig Sand ins Getriebe zu streuen und zunächst wieder zur manuellen Anmeldung zurückzukehren…

Quellen: gruenderlexikon.de

Bildnachweise: © Sonja Haja/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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