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Photovoltaik: Kein Betriebsausgabenabzug bei Dachsanierung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Wer sich auf sein Dach eine Photovoltaikanlage installieren lässt und Strom gegen Bezahlung ins allgemeine Netz einspeist, gilt steuerlich als Gewerbetreibender. Nach einem aktuellen Urteil des BFH, darf jedoch die vorherige Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes, nicht als Betriebsausgabe angerechnet werden.

München, 29. Januar 2015 – Im konkreten Streitfall sanierte ein Ehepaar das Dach ihrer privaten Scheune, um darauf eine Photovoltaikanlage zu installieren. Anschließend wollten sie die Kosten für die Dachsanierung als Betriebsausgabe geltend machen. Schließlich sei das Dach nur wegen der Errichtung der Photovoltaikanlage saniert worden, so die Argumentation der Eheleute.

Das Finanzamt ließ diesen Betriebsausgabenabzug jedoch nicht zu. Anschließend kam es zur Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof. Die Richter bestätigten die Entscheidung des Finanzamts (Urteil vom 16.9.2014, Az. X R 32/12) . Das Gericht gab zu, dass die Sanierung des Daches durchaus teilweise in Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage steht. Allerdings konnte das Ehepaar nicht darlegen, welcher Anteil der Aufwendungen betrieblich und welche privat sind.

Mit anderen Worten: Es liegen gemischte Kosten vor. Und da nicht ausreichend Nachweise vorlagen, dass die Sanierung betrieblich notwendig war, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.

Was bedeutet das Urteil nicht?

Das Urteil bedeutet nicht, dass gar kein Abzug von Betriebsausgaben möglich ist. Hätten die Eheleute beispielsweise ein Gutachten vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Dachsanierung nur wegen der Photovoltaikanlage notwendig war, sähe die Sache anders aus. In der Praxis würde der Sachverständige wahrscheinlich die Kosten teils als private und teils als betrieblich bedingte Maßnahme aufteilen.

Handelt es sich jedoch nicht um ein privates Gebäude, sondern ist dem Betriebsvermögen zugeordnet, wie zum Beispiel ein Werkstattgebäude oder ein Carport, so gehören die Sanierungskosten in voller Höhe zu den Betriebsausgaben. Dementsprechend wird auch die Umsatzsteuer, die in den Aufwendungen enthalten ist, vollständig als Vorsteuer angerechnet.


Bildnachweise: © animaflora/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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