Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem privat genutzten Gebäude anbringt und den Strom nicht nur selbst benutzt, sondern an einen Stromnetzbetreiber verkauft, wird Unternehmer.
Ein Mann hatte zwei Hallen sehr günstig an seine Ehefrau vermietet, die dort unter anderem eine Pferdepension betrieb. Auf den Hallendächern ließ er jeweils eine Photovoltaikanlage installieren, mit der er erhebliche Einnahmen erzielte. Als er Aufwendungen für die Hallen als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend machen wollte, lehnte das Finanzamt eine Berücksichtigung ab. Daraufhin zog der Halleneigentümer vor Gericht.
Kein Betriebsausgabenabzug möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Steuerpflichtige die Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abziehen kann. Nach § 4 IV EStG können Aufwendungen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie durch den Betrieb tatsächlich veranlasst worden sind. Das war aber vorliegend nicht der Fall: Die Vermietung der Hallen stellte nämlich nur eine Liebhaberei dar, weil aufgrund des geringen Mietzinses eine Einkünfteerzielungsabsicht des Halleneigentümers abgelehnt wurde – damit waren sämtliche Aufwendungen für die Hallen der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die Gebäude waren eigenständige Wirtschaftsgüter und gehörten nicht in das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs „Stromerzeugung“. Selbst ein nur anteiliger Abzug der Hallenkosten als Betriebskosten im Wege der sog. Aufwandseinlage war nicht möglich. Eine Aufwandseinlage liegt vor, wenn private Wirtschaftsgüter betrieblich genutzt werden – z. B. Nutzung des Privatwagens für eine Dienstfahrt. Allerdings müssen sich die gemischten Aufwendungen eindeutig in einen betrieblichen und privaten Teil aufgliedern lassen. Vorliegend war eine derartige Aufteilung nicht möglich. Schließlich erfüllten die Dächer nicht nur den Funktionszweck, den Photovoltaikanlagen als Fundament zu dienen; sie wurden ferner von der Ehefrau des Eigentümers genutzt und sollten vor Witterungseinflüssen schützen. Diese Funktionen waren untrennbar miteinander verbunden, sodass nicht festgestellt werden konnte, inwieweit die Dächer betrieblich bzw. privat genutzt werden. (BFH, Urteil v. 17.10.2013, Az.: III R 27/12) Sandra Voigt Assessorin Redakteurin – Juristische Redaktion anwalt.de services AG Sie suchen einen passenden Anwalt für Ihr Unternehmen oder benötigen eine telefonische Rechtsberatung? Das Serviceteam von anwalt.de unterstützt Sie gerne unter 0800 40 40 530 (gebührenfrei).
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