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Plädoyer für die Abschaffung der Unternehmensbesteuerung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Jetzt da die Debatte über die Unternehmensbesteuerung wieder geführt wird, macht der BWL-Bote wie üblich unkonventionelle Vorschläge an die Adresse der politischen Entscheidungsträger.  Daß diese in großer Zahl hier herumlungern, ist aus dem Serverlog eindeutig ersichtlich; ob sie aber auch überdenken, was sie hier lesen, ist aus den Zugriffsprotokollen leider nicht zu erkennen.

Gegenwärtiger Zustand der Ertrags- und Einkommensbesteuerung

Einkommensbesteuerung liegt vor, wenn das einer Person zufließende Einkommen einer Steuer unterzogen wird, die i.d.R. eine direkte Steuer ist, so bei der Einkommensteuer, die aber im Falle der Lohnsteuer auch als indirekte Steuer erscheinen kann. Mit einem progressiven Steuersatz von derzeit zwischen 15% und 42% ist die Einkommensteuer vergleichsweise hoch und wird (nach relativem Anteil auf die Bemessungsgrundlage) nur von manchen Verbrauchssteuern übertroffen. Im Unternehmensbereich entspricht der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer, die nur bei Kapitalgesellschaften erhoben wird und einst 60% betrug, inzwischen aber in vielen Einzelschritten auf 25% gesenkt wurde. Diese Senkung ist jedoch nur eine Scheintentlastung, denn durch die Umstellung vom alten Anrechnungs- auf das neue Halbeinkünfteverfahren ist die Körperschaftsteuer nur noch in viel geringerem Maße steuerentlastend bei der Einkommensteuer geltendzumachen, so daß die Senkung im Effekt eine indirekte Erhöhung war, eine Art von Reform, die wir vom Gesetzgeber recht gut kennen. Schließlich kommt zur Körperschaftsteuer aber noch die Kapitalertragsteuer hinzu, die je nach Fall bis zu 53,84% betragen kann (§43a EStG). Die Steuerlast der Unternehmen ist damit oft höher wie die ihrer Mitarbeiter.

Das Gleichheitsargument

Schon die Erhebung der Körperschaftsteuer nur bei Kapitalgesellschaften ist steuersystematisch zweifelhaft, denn nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Für Unternehmensformen scheint das bei der Besteuerung nicht zu gelten, denn Personengesellschaften zahlen schon jetzt gar keine Einkommensteuer – nur ihre Gesellschafter werden veranlagt. Das bedeutet, daß das Potential zur Eigenfinanzierung aus Thesaurierung für Personengesellschaften weitaus höher ist als für Kapitalgesellschaften – eine klassische Ungleichbehandlung und damit ein Grundgesetzverstoß. Wir wissen freilich auch sehr genau, daß das Grundgesetz gerade in dieser Hinsicht oft nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben steht. Vielleicht sind die politischen Entscheidungsträger praktischen Argumenten zugänglicher?

Das Bürokratieargument

Hinzu kommt, daß die Körperschaftsteuer neben der Umsatzsteuer die vermutlich komplizierteste und bürpkratischste Steuer ist. Sie bindet daher nicht nur erhebliche personelle Ressourcen auf Seiten der Unternehmen, sondern verursacht auch erhebliche Kosten, die natürlich den Steuerpflichtigen zur Last fallen. Eine Abschaffung würde also auch zur Entbürokratisierung und entsprechenden Senkung von Verwaltungskosten beitragen. Darüber wird zwar andauernd schwadroniert, aber konkrete Schritte in diese Richtung sind nicht zu beobachten. Dabei wäre das hier eine geradezu prächtige Gelegenheit, Deutschland endlich wieder in Bewegung zu bringen!

Ein Nullsummenspiel

Die derzeit die Kapitalgesellschaften belastenden Ertragssteuern vermindern nicht nur deren Potential zu Selbstfinanzierung, sondern fördern auch die Abwanderung in das Ausland, wo solche Steuern oft niedriger sind oder gar nicht erhoben werden. Die Unternehmensbesteuerung ist also ein Standortnachteil, und zwar einer, der leicht zu beseitigen wäre – per Verwaltungsakt, sozusagen. Entscheidend ist aber, daß die Unternehmensbesteuerung nur die Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen vorwegnimmt: Je höher die Unternehmenssteuern, desto weniger Jobs und desto weniger Lohn- und Einkommensteuer. Dafür zahlt der Staat mehr Stütze an die, die wegen der hohen Besteuerung arbeitslos bleiben. Der ganze bürokratische Apparat der Unternehmensbesteuerung erhebt also nur Beträge, die weil sie erhoben werden auf der Ebene der Arbeitnehmer und Gesellschafter nicht mehr abgeschöpft werden kann – weshalb ja auch die Anrechnungsfähigkeit der Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuer eingeschränkt wurde. Eigentlich ein absurdes Theater reinsten Wassers!

Die verlustlose Abschaffung

Steuersenkungen oder -abschaffungen ohne Rückgang der Staatseinnahmen gibt es auch jenseits der Laffer-Kurve, nämlich aufgrund der Nullsummen-Situation: würde man die Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaften vollkommen streichen, und diese damit den Personengesellschaften gleichstellen (anstatt diese auch zu belasten, was offenbar überdacht wird), entstünden mehr Jobs und es würde mehr Lohn- und Einkommensteuer gezahlt; zugleich gingen die staatlichen Aufwendungen für Arbeitslose zurück. Nur die Finanzbeamten und Steuerberater hätten weniger zu tun; Deutschland würde aber profitieren. Freilich bräuchte man für eine solche Reform den Mut, sich gegensätzlichen Interessen zu widersetzen. Und daran fehlt es vermutlich.

Quellen

Bildnachweise: © Christian Müller/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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