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Privatanteil für Kfz trotz eigenem Privatfahrzeug?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der Bundesfinanzhof hat in Kürze darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Pkws auch dann einen Privatanteil versteuern muss, wenn sich ein gleichwertiges Privatfahrzeug in seinem Besitz befindet. Die Beweislast liegt bisher beim Unternehmer.

Bisher ist es gängige Praxis, dass die objektive Beweislast dafür, dass ein Betriebs-Pkw nicht privat genutzt wird, beim Steuerpflichtigen liegt. Dies bekräftigte die Finanzverwaltung erst kürzlich. Ist in einem Unternehmen nur ein betrieblich genutzter Pkw vorhanden, so ist die Besteuerung eines Privatanteils nur dann zu vermeiden, wenn der Unternehmer mithilfe eines Fahrtenbuchs lückenlos nachweisen kann, dass der Pkw nur für betriebliche Zwecke genutzt wird. Kann er dies nicht, so ist die Besteuerung der privaten Nutzung des Pkws nach der 1%-Methode durchzuführen.

Trendwende in der Rechtsprechung zeichnet sich ab

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ließ vor kurzem mit einem Urteil zu diesem Sachverhalt aufhorchen. Geklagt hatte ein Unternehmer, dessen Privatfahrzeug mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar war. Die Richter entschieden zugunsten des Unternehmers. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: Besitzen der Unternehmer und sämtliche zum Haushalt gehörenden, erwachsene Personen jeweils ein im Vergleich zum Betriebs-Pkw in etwa gleichwertiges Fahrzeug, so kommt nach Ansicht des Gerichts die Versteuerung eines Privatanteils nicht in Betracht. Die Richter gingen davon aus, dass das Halten mehrerer mit dem Betriebs-Pkw vergleichbarer Fahrzeuge wirtschaftlich unvernünftig wäre, wenn der betriebliche Pkw auch privat genutzt werden würde. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall, für die Nutzung des betrieblichen Pkws kein Fahrtenbuch geführt wird.

Fazit

Wenn Sie Ihr betriebliches Fahrzeug in keinster Weise privat nutzen, sorgen Sie am besten dafür, dass Sie dies auch beweisen können. Am besten führen Sie ein detailliertes Fahrtenbuch, aus dem hervorgeht, dass keine privaten Fahrten mit dem Fahrzeug unternommen werden. So sind Sie immer auf der sicheren Seite, solange sich die Rechtsprechung nicht ändert.


Bildnachweise: © Tomasz Zajda/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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