Wird ein Dienstwagen, der zum betrieblichen Vermögen gehört, einem Arbeitnehmer überlassen, ist die 1-Prozent-Regelung anzuwenden. Denn generell geht das Finanzamt von einer teilweisen privaten Nutzung aus.
Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn ein Werkstattwagen an Arbeitnehmer überlassen ist, der aufgrund seines Aufbaus und der Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet ist.
Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Im verhandelten Fall ging es um einen Werkstattwagen, der mit einem fensterlosen Aufbau versehen war. Materialschränke und -fächer waren integriert, Werkzeuge wurden im Wagen aufbewahrt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte den Dienstwagen, die 1-Prozent-Regelung sei in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn der Wagen eignet sich nicht für den privaten Gebrauch. In einem solchen Fall liegt die Feststellungslast, die besagt, ob eine private Nutzung gegeben ist, im Übrigen auf Seiten des Finanzamts, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.