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Prüfung wegen Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung möglich

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 14. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Besteht bei einem Betrieb aufgrund einer anonymen Anzeige der konkrete Verdacht auf Schwarzarbeit, so darf der Zoll ohne vorherige schriftliche Ankündigung eine Überprüfung der dort Beschäftigten vornehmen.

Dies stellte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fest.

Anonyme Anzeige als Grund der Überprüfung

Im vorliegenden Fall erhielt die Behörde einen anonymen Hinweis auf mögliche Schwarzarbeit im betroffenen Betrieb. Dem Inhaber des Betriebs wurde die Prüfungsanordnung erst kurz vor Beginn der Prüfung mündlich mitgeteilt. Die Überprüfung blieb ohne Ergebnis. Der Betriebsinhaber hielt das Vorgehen des Hauptzollamts allerdings für nicht rechtens und klagte dagegen. Seiner Ansicht nach müsse eine Kontrolle wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit, ähnlich wie bei einer steuerlichen Außenprüfung, unter Einhaltung eines angemessenen Zeitraums vorher angekündigt werden.

Gericht betont Wichtigkeit des Überraschungsmoments

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4.11.2009, Az. 7 K 7024/07) entschied gegen den Betriebsinhaber. Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz sei es, zu prüfen, ob die sozialversicherungs- sowie ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Prüfung mit einem gewissen Überraschungsmoment durchgeführt werde. Die Behörde müsse daher in der Lage sein, Kontrollen unangekündigt und überraschend vornehmen zu können.

Eine vorherige schriftliche Ankündigung würde den Zweck einer solchen Prüfung vereiteln. Weiter sei eine Prüfung durch das Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige weder unverhältnismäßig noch willkürlich, solange die Anzeige nicht erkennbar haltlos ist oder einen schikanösen Hintergrund besitzt. Die Tatsache, dass sich der Verdacht auf einen Verstoß gegen sozialversicherungs- und ausländerrechtliche Bestimmungen nicht bestätigt hat, spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle.

Quelle: steuernetz.de


Bildnachweise: © Tobif82/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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