Sollte es im Herbst zu einem Regierungswechsel kommen, so beabsichtigt die Union bekanntlich eine „radikale“ Steuerreform – die diesen Namen aber auch verdient, geht es nach dem Willen von Paul Kirchhof, den Merkel jetzt in ihr „Kompetenzteam“ berufen hat.
1. Abschnitt: Steuerpflicht
§1 Persönliche Steuerpflicht. Natürliche Personen und steuerjuristische Personen sind einkommensteuerpflichtig.
2. Abschnitt: Einkommen
§2 Gegenstand der Besteuerung.
(1) Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen eines Kalenderjahres.
(2) Einkommen sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Erwerbshandeln abzüglich der existenzsichernden Aufwendungen und des Sozialausgleichs.
(3) Einkünfte sind die Erwerbserlöse abzüglich der Erwerbskosten. Erwerbshandeln ist die Nutzung von Arbeitskraft und Erwerbsgrundlagen zur Erzielung von Einkünften am Markt. Eine Erwerbsgrundlage ist eine zur Vermögensmehrung bestimmte und geeignete Einkunftsquelle.
(4) Die Einkommensteuerschuld beträgt ein Viertel des Einkommens.
§3 Ermittlung der Einkünfte.
(1) Die Einkünfte werden in der Regel als Gewinn, bei Quellenbesteuerung als Überschuß ermittelt. Gewinn sind die Erwerbserträge abzüglich der Erwerbsaufwendungen. Überschuß sind die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsausgaben.
(2) Erwerbserträge sind Vermögensmehrungen, die durch das Erwerbshandeln verursacht sind. Erwerbsaufwendungen sind Vermögensminderungen, die der Steuerpflichtige durch sein Erwerbshandeln veranlaßt.
(3) Erwerbseinnahmen sind Einnahmen in Geld, die Entgelt des Erwerbshandelns sind. Als Einnahmen in Geld zählen auch geldwerte Vorteile, die als Leistungsentgelt vereinnahmt werden. Erwerbsausgaben sind Ausgaben in Geld, die durch die Erzielung von Erwerbseinnahmen veranlaßt sind. Ausgaben für Werte, die mehrjährig verbraucht werden können, sind auf die Jahre der Gesamtnutzung zu verteilen.
§4 Gemischte Kosten.
Lasten eigener oder fremder Lebensführung mindern die Einkünfte auch dann nicht, wenn sie durch Erwerbshandeln mitveranlaßt sind (gemischte Kosten). Übernimmt der Steuerpflichtige sie für einen Dritten, so ist dieser Vorteil für den Dritten steuerfrei.
§5 Vereinfachungspauschale.
Natürliche Personen können von ihren Erwerbserlösen bis zu 2.000 Euro abziehen (Vereinfachungspauschale), wenn sie nicht höhere Erwerbskosten nachweisen.
§6 Grundfreibetrag.
Von den Einkünften natürlicher Personen werden 8.000 Euro für gegenwärtige existenzsichernde Aufwendungen abgezogen (Grundfreibetrag). Steuerpflichtige, die Sozialhilfe beziehen oder für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, haben insoweit keinen Grundfreibetrag; vergleichbare Leistungen ausländischer Staaten stehen der Sozialhilfe und dem Kindergeld gleich.
§7 Sozialausgleichsbetrag.
Von den Einkünften natürlicher Personen wird nach ihrem Grundfreibetrag ein Sozialausgleichsbetrag abgezogen. Er beträgt anteilig für die ersten 5.000 Euro 40 vom Hundert und für die folgenden 5.000 Euro 20 vom Hundert.
3. Abschnitt: Verlustberücksichtigung
§8 Verlustausgleich.
(1) Eine natürliche Person kann negative Einkünfte mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgleichen.
(2) Soweit Gewinne einer steuerjuristischen Person auf einen Beteiligten entfallen, können sie mit seinen Verlusten desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden (Verlustübernahme).
(3) Soweit Verluste einer steuerjuristischen Person auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfallen, kann der Beteiligte sie wie eigene Verluste mit positiven Einkünften ausgleichen, wenn er für die Verbindlichkeiten der steuerjuristischen Person gesellschaftsrechtlich unbeschränkt haftet (Verlustübergabe).
(4) Voraussetzung für Verlustübernahmen und Verlustübergaben ist die Zustimmung der steuerjuristischen Person und des Beteiligten.
§9 Verlustberücksichtigung in der Zeit.
Negative Einkünfte, die nach §8 nicht ausgeglichen worden sind, können mit positiven Einkünften künftiger Veranlagungszeiträume derselben Erwerbsgrundlage ausgeglichen werden.
4. Abschnitt: Besteuerung von Ehe und Familie
§10 Unterhaltsgemeinschaft; eheliche Erwerbsgemeinschaft.
(1) Ein Unterhaltsberechtigter kann seinen Grundfreibetrag auf denjenigen übertragen, der ihm gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt.
(2) Ehegatten bilden eine eheliche Erwerbsgemeinschaft, wenn sie zusammenleben. Sie können untereinander Einkünfte ausgleichen, die Vereinfachungspauschale, den Grundfreibetrag und den Sozialausgleichsbetrag (persönliche Steuerentlastungsbeträge) übertragen.
5. Abschnitt: Steuerjuristische Personen
§11 Steuerjuristische Personen.
(1) Steuerjuristische Personen sind Personenvereinigungen und Zweckvermögen des privaten Rechts.
(2) Steuerjuristische Personen sind auch Betriebe der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft erwerbswirtschaftlich tätig sind.
§12 Beteiligungserlöse.
(1) Beteiligungserlöse sind steuerfrei, soweit sie aus dem Anteil an einer steuerjuristischen Person erzielt werden.
(2) Kosten, die mit steuerfreien Erlösen unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen, dürfen nicht als Erwerbskosten abgezogen werden.
§13 Veräußerung von Anteilen an steuerjuristischen Personen.
(1) Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an steuerjuristischen Personen sind steuerpflichtig (Veräußerungseinkünfte).
(2) Veräußerungseinkünfte sind die zugeflossenen Veräußerungserlöse abzüglich der Veräußerungskosten. Veräußerungskosten sind die Vermögenserwerbskosten, Erwerbsfolgekosten und Übertragungskosten. Sie werden widerlegbar mit neun Zehnteln des zugeflossenen Veräußerungspreises vermutet (Kostenpauschale).
(3) Negative Veräußerungseinkünfte können nur mit nichtpauschalierten, positiven Veräußerungseinkünften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden.
(4) Für die Veräußerung einer Erwerbsgrundlage einer natürlichen Person gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§14 Steuerbefreiungen.
(1) Gemeinnützige steuerjuristische Personen und die Deutsche Bundesbank sind von der Einkommensteuer befreit, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
(2) Die Befreiung gilt für inländische, dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte nur, wenn auch der Schuldner dieser Einkünfte nach Absatz 1 steuerbefreit ist. Von der Befreiung ausgenommen sind Beteiligungseinnahmen, die an natürliche Personen oder nicht nach Absatz 1 steuerbefreite steuerjuristische Personen ausgeschüttet werden.
6. Abschnitt: Zukunftssicherung
§15 Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung.
(1) Erwerbserlöse, die für Beiträge zur eigenen persönlichen Zukunftssicherung, der des Partners einer ehelichen Erwerbsgemeinschaft oder der Kinder verwendet werden, sind bis zu ihrer Auszahlung steuerfrei. §12 Abs. 2 kommt insoweit nicht zur Anwendung.
(2) Der persönlichen Zukunftssicherung dienen nur gesetzliche oder vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannte Versicherungen, die dem Steuerpflichtigen Ansprüche auf Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, auf eine Hinterbliebenenrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einräumen. Die Ansprüche dürfen auf den Ehegatten übertragen werden, nicht jedoch vererblich, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein.
§16 Einnahmen aus der persönlichen Zukunftssicherung.
(1) Leistungen aus der persönlichen Zukunftssicherung und die Auszahlungen der erwirtschafteten Erträge sind als inländische Erwerbseinnahmen zu versteuern.
(2) Gibt der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum auf, gilt der bis dahin entstandene Versicherungsanspruch als ausbezahlt.
(3) Begründet der Versicherte erneut einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, wird die Steuerfreistellung der Erwerbserlöse zur persönlichen Zukunftssicherung nachgeholt, soweit bei der vorangegangenen Aufgabe des Wohnsitzes der Versicherungsanspruch einer inländischen Besteuerung unterlag.
7. Abschnitt: Verfahren der Einkommensbesteuerung
§17 Verfahren der Quellen- und Veranlagungsbesteuerung.
(1) Arbeitslohn, Kapitaleinnahmen, Leistungen aus der persönlichen Zukunftssicherung sowie Veräußerungserlöse aus dem Verkauf börsennotierter Anteile an steuerjuristischen Personen werden an der Quelle besteuert. Der Schuldner dieser Erwerbserlöse hat die Steuer für den Steuerpflichtigen einzubehalten und abzuführen (Entrichtungspflichtiger) sowie die Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung von der Steuer freizustellen (Quellenfreistellung). Ansonsten wird der Steuerpflichtige veranlagt; die Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung werden in diesem Verfahren freigestellt (Veranlagungsfreistellung). 4Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die persönlichen Steuerentlastungsbeträge können durch Vorlage der Steuerkarte auch bei der Quellenbesteuerung in der Reihenfolge Vereinfachungspauschale, Grundfreibetrag und Sozialausgleichsbetrag berücksichtigt werden. Für jeden Monat des Veranlagungszeitraums kann ein Zwölftel der Steuerentlastungsbeträge beansprucht werden.
§18 Antragsveranlagung, Haftung.
(1) Der Entrichtungspflichtige hat dem Steuerpflichtigen schriftlich bekanntzugeben, in welcher Höhe er die Quellenbesteuerung durchgeführt und welche Steuerentlastungsbeträge er berücksichtigt hat. Entsteht hierüber zwischen den Beteiligten Streit, kann der Steuerpflichtige bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Veranlagung beantragen.
(2) Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer, die er bei der Quellenbesteuerung einzubehalten und abzuführen hat; dies gilt nicht, soweit auf der Steuerkarte ein Steuerentlastungsbetrag unzutreffend eingetragen worden ist. Dem Entrichtungspflichtigen steht derjenige gleich, der Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers anstelle des Arbeitgebers nutzt.
8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Sachverhalte
§19 Unbeschränkte Steuerpflicht.
(1) Wer in Deutschland wohnt (Inländer), ist mit seinem weltweiten Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Gleiches gilt für eine steuerjuristische Person, wenn der Schwerpunkt ihres Erwerbshandelns in Deutschland liegt.
(2) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt, ist auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sein Einkommen im Veranlagungszeitraum zu mindestens 80 vom Hundert der Einkommensteuer in Deutschland unterliegt (beantragte unbeschränkte Steuerpflicht).
(3) Auch der Ehegatte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ist auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig, wenn beide Einkommen im Veranlagungszeitraum zusammen zu mindestens 80 vom Hundert der Einkommensteuer in Deutschland unterliegen.
§20 Beschränkte Steuerpflicht.
(1) Wer nicht sein weltweites Einkommen nach §19 zu versteuern hat, ist mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Inländische Einkünfte sind Einkünfte aus inländischem Erwerbshandeln. Inländisches Erwerbshandeln ist die Nutzung von Arbeitskraft in Deutschland und in Deutschland belegener Erwerbsgrundlagen zur Erzielung von Einkünften am Markt. 4Als inländische Einkünfte gelten auch Erwerbseinnahmen, die ein Auslandsbediensteter von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bezieht.
(2) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen persönliche Steuerentlastungsbeträge, die Rechte einer ehelichen Erwerbsgemeinschaft und die Steuerfreiheit der Erwerbserlöse für Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung nicht in Anspruch nehmen. Satz 1 gilt nicht für Steuerpflichtige mit Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 und deren Ehegatten.
(3) Erwerbseinnahmen, die beschränkt Steuerpflichtige für Beiträge zur persönlichen Zukunftssicherung verwenden, sind steuerfrei, wenn sie auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage erbracht werden und der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wohnt.
§21 Ausländische Einkünfte und Beteiligungen.
(1) Ausländische Einkünfte sind Einkünfte aus ausländischem Erwerbshandeln. Sie werden wie inländische Einkünfte ermittelt. Bei Freistellung ausländischer Einkünfte sind Erlöse und Kosten unbeachtlich.
(2) Ein Verlustausgleich ist nur unter Einkünften möglich, die einer deutschen Besteuerung unterliegen. Ein Verlustausgleich nach §8 Abs. 2 und 3 setzt voraus, daß die daran beteiligten Personen mit diesen Einkünften steuerpflichtig sind.
(3) Erhebt ein ausländischer Staat auf die Einkünfte einer steuerjuristischen Person weniger als die Hälfte der entsprechenden deutschen Steuer (Niedrigsteuerstaat), sind die Beteiligungserlöse steuerpflichtig, soweit die Einkünfte weder einer deutschen Besteuerung unterlagen noch steuerfrei wären, wenn der Beteiligte sie unmittelbar erzielt hätte. Beteiligungserlöse bleiben steuerfrei, wenn die steuerjuristische Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums wirtschaftet und ihre Einkünfte dort einer Regelbesteuerung unterliegen.
§22 Anrechnung und Abzug ausländischer Einkommensteuer.
(1) Auf die deutsche Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte ist die ihr entsprechende, keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende, entrichtete ausländische Steuer des jeweiligen Quellenstaates anzurechnen. Bei einer Besteuerung nach §21 Abs. 3 ist die von der Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer anteilig ihren Gesellschaftern zuzurechnen.
(2) Nicht anrechenbare ausländische Steuern sind Erwerbskosten. Vom Quellenstaat erstattete ausländische Steuern sind Erwerbserlöse.
9. Abschnitt: Erlaß von Rechtsverordnungen
§23 Verordnungsermächtigung.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnungen zu erlassen,
1. über die nähere Bestimmung von Erwerbserlöse gemäß §2 Absatz 3 nach Maßgabe des Markteinkommensprinzips zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung;
2. über die nähere Bestimmung von Erwerbskosten und gemischten Kosten gemäß §2 Absatz 3 und §4, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. Läßt sich der Erwerbsanteil praktisch bedeutsamer gemischter Kosten anhand vom Bundesministerium der Finanzen ermittelter Erfahrungswerte pauschalieren, können sie begrenzt zum Abzug zugelassen werden;
3. über die Übertragung persönlicher Steuerentlastungsbeträge gemäß §10 zur Durchführung dieses Gesetzes;
4 über die nähere Bestimmung von steuerjuristischen Personen nach §11 zur Durchführung dieses Gesetzes;
5. über die Verfahren der Quellenbesteuerung und der Veranlagung gemäß der §§17 und 18 zur Durchführung dieses Gesetzes. Bisherige Stichtagsregelungen sollen fortgeführt werden;
6. über Rundungsregeln und über die Nichtfestsetzung von Steuern in Bagatellfällen zur Durchführung dieses Gesetzes. Der festzusetzende Betrag darf einen durch die Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag von höchstens 10 Euro voraussichtlich nicht übersteigen;
7. über den Übergang auf die Neuregelungen dieses Gesetzes innerhalb eines Zeitraums von längstens vier Jahren nach Maßgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips. Der Übergang soll möglicht schnell und aufkommensneutral vollzogen werden.
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