Ein etwas kurioser Fall ereignete sich in den vergangenen Wochen in vielen Bundesländern: Einzelunternehmer und Personengesellschaften können nämlich einen günstigeren Steuersatz für Gewinne abrechnen, die im Unternehmen verbleiben.
Das geht aus § 34a EStG hervor. Dort heißt es, solange die Gewinne im Unternehmen bleiben, können sie geringer versteuert werden, sobald sie entnommen werden, erfolgt eine neue Besteuerung. Das Ganze wird unter der Thesaurierungsbegünstigung zusammen gefasst. Wer seinen Sitz aber im falschen Bundesland hat, bekam Post vom Finanzamt, in der er aufgefordert wurde, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und sich den Steuersatz doch einfach selbst auszurechnen. Grund: Die Finanzverwaltungen einzelner Länder haben es nicht geschafft, die Thesaurierungsbegünstigung in ihrer Software umzusetzen. Andere Länder hatten keine Probleme. Nicht ohne verschmitztes Lächeln heißt es nun mancherorts, dass diese Panne dem Staat eine Mahnung sein sollte, die Steuerregelungen einfacher zu gestalten. Denn hier scheitert selbst die Finanzverwaltung an den vom Gesetzgeber beschlossenen Regelungen.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.